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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2010, Az.: 2 StR 308/10
Änderung eines Schuldspruchs wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Konkurrenzverhältnis zwischen bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßiger Einfuhr einer Rauschgiftmenge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29982
Aktenzeichen: 2 StR 308/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Trier - 09.02.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßige unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 01.12.2010 - 2 StR 308/10

Redaktioneller Leitsatz:

Mittäter müssen nicht zugleich Bandenmitglieder sein; die Frage der Bandenmitgliedschaft und diejenige der Beteiligungsform sind vielmehr voneinander unabhängig zu beantworten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 1. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. Februar 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den fünf Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

  2. 2.

    Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen führt nur zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Annahme einer Bande durch das Landgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Zwar legen die Ausführungen des Tatrichters die Annahme nahe, dieser habe nicht hinreichend zwischen der Frage der Bandenmitgliedschaft und derjenigen der Beteiligungsform des Angeklagten B. unterschieden; diese Fragen sind voneinander unabhängig (BGHSt 46, 321, 338; 47, 214, 215; BGH NStZ 2007, 288, 289 [BGH 14.12.2006 - 4 StR 421/06]; 2008, 54; vgl. Fischer StGB, 57. Aufl. § 244 Rn. 39, 43 mwN). Soweit das Landgericht hier die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten B. im Wesentlichen mit Gesichtspunkten seiner Mittäterstellung begründet hat (UA S. 52 f.), ist dies im Ergebnis aber unschädlich, da sich aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen ohne Weiteres ergibt, dass der Angeklagte in diesen Fällen sowohl Bandenmitglied als auch Mittäter war.

3

Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt nach ständiger Rechtsprechung die bandenmäßige Einfuhr der Rauschgiftmenge, mit welcher Handel getrieben wurde. Der Schuldspruch war antragsgemäß entsprechend zu ändern. Es ist auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
RiBGH Dr. Eschelbach ist an der Unterschrift gehindert.Rissing-van Saan
Ott

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