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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.2009, Az.: VI ZR 319/07
Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 01.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29830
Aktenzeichen: VI ZR 319/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 31.01.2007 - AZ: 6 O 358/05

OLG Schleswig - 27.09.2007 - AZ: 5 U 58/07

nachgehend:

BGH - 27.04.2010 - AZ: VI ZR 319/07

BGH, 01.12.2009 - VI ZR 319/07

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. September 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

...

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 wurde Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Verkündet am: 1. Dezember 2009

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