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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2009, Az.: 3 StR 470/09
Anrechnung der in den Niederlanden in Auslieferungshaft verbrachten Freiheitsentziehung auf die deutsche Haftstrafe; Aufnahme einer Strafzumessungsregel in den Wortlaut des Schuldspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28415
Aktenzeichen: 3 StR 470/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 29.06.2009

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 01.12.2009 - 3 StR 470/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anrechnung von in den Niederlanden verbüßter Haft hat grundsätzlich mit dem Maßstab 1:1 zu erfolgen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Juni 2009 - im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen schuldig ist, - im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die gegen den Angeklagten in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 2. bis 6. Oktober 2008 in den Niederlanden in Auslieferungshaft ... Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die Haft auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, dass die Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur im Anrechnungsmaßstab von 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. Fischer StGB, 56. Aufl. § 51 Rdn 19 m.w.N.), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.

Desweiteren rege ich an, den Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass die Worte 'in besonders schweren Fall' entfallen. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einbruchsdiebstahl) enthält lediglich eine Strafzumessungsregel, die nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist."

2

Dem schließt sich der Senat an.

3

Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

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