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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.11.2011, Az.: rfg) 1/11
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach Einstellung eines Disziplinarverfahrens aufgrund des altersbedingten Ausscheidens aus dem Amt (hier: Notaramt)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28540
Aktenzeichen: rfg) 1/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 18.11.2010 - AZ: 2 X (Not) 1/10

BGH - 18.07.2011 - AZ: NotSt (Brfg) 1/11

Rechtsgrundlagen:

§ 161 Abs. 2 VwGO

§ 77 Abs. 2 BDG

Nr. 22 der Anlage 1 zu § 78 BDG

Verfahrensgegenstand:

Disziplinarvergehen

BGH, 01.11.2011 - rfg) 1/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz am 1. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Nachdem der Beklagte durch Bescheid vom 25. Juli 2011 die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld vom 17. April 2007 - I Sch 2851 SdH III - in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2009 aufgehoben und das zugrunde liegende Disziplinarverfahren eingestellt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 77 Abs. 2 BDG).

2

Zwar hat sich der Beklagte durch die Aufhebung der Disziplinarverfügung und die Einstellung des Disziplinarverfahrens freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Die den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildende Disziplinarverfügung musste jedoch nur deshalb aufgehoben werden, weil der Kläger aufgrund des altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt mit Ablauf des 31. Januar 2011 nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit der dem Kläger angelasteten Disziplinarvergehen weggefallen ist. Hingegen bestehen keine ernstlich rechtlichen Zweifel an der Berechtigung der der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden Vorwürfe.

3

Soweit durch die mit Beschluss des Senats vom 18. Juli 2011 erfolgte Zulassung der Berufung eine Gebühr nach Nr. 22 der Anlage 1 zu § 78 BDG entstanden ist, sind dem Kläger nach billigem Ermessen auch diese Kosten aufzuerlegen. Das mit Erreichen der Altersgrenze entstandene Verfahrenshindernis konnte nur deshalb zur Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einstellung des Verfahrens führen, weil durch den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung der Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 2010 über den 31. Januar 2011 hinaus gehindert worden ist. Bei einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache durch Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einstellung des Disziplinarverfahrens im Zeitraum vom 31. Januar 2011 bis 18. Juli 2011 wäre jedenfalls eine 0,5 Gebühr gemäß Nr. 21 der Anlage 1 zu § 78 BDG angefallen, so dass allein durch die Zulassung der Berufung nur geringe Mehrkosten entstanden sind.

Galke
Diederichsen
Herrmann
Brose-Preuß
Strzyz

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