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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.2013, Az.: 3 StR 290/13
Verwerfen einer auf Widersprüche in Zeugenaussagen gestützten Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46883
Aktenzeichen: 3 StR 290/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 30.04.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 01.10.2013 - 3 StR 290/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. April 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht die Feststellung, die Angeklagten B. und K. hätten gemeinsam mit Fäusten auf den Nebenkläger eingeschlagen, auch auf die Beobachtungen der Zeugin F. gestützt hat, besteht zwischen deren Aussage und der Aussage des Zeugen G . schon kein inhaltlicher Widerspruch, mit dem sich das Landgericht im Rahmen der Würdigung der Beweise hätte näher auseinandersetzen müssen. Zwar hat der Zeuge G. bekundet, er habe "irgendwann" mit der Zeugin F. die Treppe zum Obergeschoss betreten, wobei ihnen der bereits fliehende Nebenkläger entgegengekommen sei. Angesichts der im Urteil beschriebenen engen räumlichen Verhältnisse und des Umstands, dass sich die Tathandlungen über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinzogen, steht dies jedoch nicht im Gegensatz zu der ins Einzelne gehenden Schilderung der Zeugin F. , sie sei bereits während der von ihr mit angehörten Auseinandersetzung - "zwischendurch" - die Treppe hochgegangen, um nachzuschauen und um dem Nebenkläger zu helfen, habe dabei Faustschläge beider Täter beobachtet und sei sodann von einem der Täter unter Drohungen verjagt worden.

Becker

RiBGH Pfister und RiBGH Hubert befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Mayer

Spaniol

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