Beschl. v. 01.10.2012, Az.: IV ZA 10/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 01.10.2012 - IV ZA 10/11
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhard und den Richter Dr. Karczewski
am 1. Oktober 2012
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird verworfen.
Gründe
Das inhaltlich auf den Vorwurf falscher Sachbehandlung beschränkte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, Konkrete Tatsachen, au s denen auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden könnte, hat die Antragstellerin weder mit Substanz vorgetragen noch glaubhaft gemacht, § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Befangenheit sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann der Senat unter Mitwirkung abgelehnter Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1).
Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 28. August 2012.
Mayen
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhard
Dr. Karczweski
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