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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.2012, Az.: IV ZA 10/11
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs mangels Vorliegens konkreter Tatsachen bzgl. einer Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24657
Aktenzeichen: IV ZA 10/11
ECLI: [keine Angabe]

BGH, 01.10.2012 - IV ZA 10/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhard und den Richter Dr. Karczewski

am 1. Oktober 2012

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird verworfen.

Gründe

1

Das inhaltlich auf den Vorwurf falscher Sachbehandlung beschränkte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, Konkrete Tatsachen, au s denen auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden könnte, hat die Antragstellerin weder mit Substanz vorgetragen noch glaubhaft gemacht, § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Befangenheit sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann der Senat unter Mitwirkung abgelehnter Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1).

2

Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 28. August 2012.

Mayen

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhard

Dr. Karczweski

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