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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2016, Az.: III ZR 329/15
Anforderungen an die Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23987
Aktenzeichen: III ZR 329/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR329.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 18.11.2014 - AZ: 6 O 52/13

OLG Düsseldorf - 22.09.2015 - AZ: I-23 U 164/14

BGH, 01.09.2016 - III ZR 329/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl beschlos
sen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige1 Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf 1rechtliches Gehör nicht verletzt.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen2 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat 2hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die - im Schriftsatz vom 3. August 2016 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht3 verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei3dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).

Herrmann

Seiters

Remmert

Reiter

Pohl

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