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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2016, Az.: 4 StR 179/16
Subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls; Erforderlichkeit eines Zueignungswillens zum Zeitpunkt der Wegnahme
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25262
Aktenzeichen: 4 StR 179/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:010916B4STR179.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 23.12.2015

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 01.09.2016 - 4 StR 179/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Dezember 2015 im Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 2a der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Diebstahls in 13 Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt im Fall II. 2a der Urteilsgründe zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte in der Nacht vom 10. auf den 11. Juni 2013 mit unbekannt gebliebenen Mittätern auf das Gelände der C. GmbH in H. begab, mit einem mitgebrachten Schraubendreher ein Fenster aufhebelte und in das Gebäude eindrang. Die Tätergruppe durchsuchte zwei Büroräume und nahm aus einem eine Geldkassette im Wert von etwas weniger als 25 € mit unbekanntem Inhalt mit.

3

2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geldkassette den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von drei Jahren verhängt. Er habe in der Absicht gehandelt, eine mehr als nur geringwertige Beute zu machen.

4

b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls nicht belegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe war die Tätergruppe in erster Linie auf der Suche nach wiederverkäuflichen Werkzeugen; außerdem wurde Bargeld mitgenommen. Dass sich die Täter die Geldkassette zueignen wollten, ist nicht festgestellt, vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein deren vermuteten Inhalt aneignen wollten. Somit fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH, Beschluss vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, StV 2010, 22; Beschluss vom 5. Mai 2010 - 4 StR 72/10). Daher liegt insoweit lediglich ein - aus Sicht des Täters fehlgeschlagener - Versuch des Diebstahls vor.

5

3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat erkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine Einzelstrafe in dieser Höhe hat das Landgericht im Fall II. 10 der Urteilsgründe für einen versuchten Diebstahl verhängt. Im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht in insgesamt 13 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt der Senat einen Einfluss der Herabsetzung der Einzelstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus.

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Roggenbuck

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RiBGH Dr. Mutzbauer befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible

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