Urt. v. 01.08.2013, Az.: 2 AR 193/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Frankfurt (Oder) - AZ: 4.6 jug Ds 290 Js 21146/12 (112/12)
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) - AZ: 290 Js 21146/12
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main - AZ: 3 RWs 589/13
AG Korbach - AZ: 4 Ds 4820 Js 18573/13
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
vorsätzliche Körperverletzung
BGH, 01.08.2013 - 2 AR 193/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 28. März 2013 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
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