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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.08.2013, Az.: 2 AR 193/13
Gerichtszuständigkeit im jugendstrafrechtlichen Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 01.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43975
Aktenzeichen: 2 AR 193/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt (Oder) - AZ: 4.6 jug Ds 290 Js 21146/12 (112/12)

Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) - AZ: 290 Js 21146/12

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main - AZ: 3 RWs 589/13

AG Korbach - AZ: 4 Ds 4820 Js 18573/13

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 JGG

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 01.08.2013 - AZ: 2 ARs 281/13

Verfahrensgegenstand:

vorsätzliche Körperverletzung

BGH, 01.08.2013 - 2 AR 193/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 28. März 2013 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

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