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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: IX ZR 200/09
Verwertung eines gesetzlichen Pfandrechts durch Zahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter; Austragung eines Streits um die Rückgabe des hinterlegten Betrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hinterlegers zwischen dem begünstigten Gläubiger und dem Insolvenzverwalter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19388
Aktenzeichen: IX ZR 200/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 26.05.2009 - AZ: 2-24 O 23/09

OLG Frankfurt am Main - 07.10.2009 - AZ: 2 U 106/09

BGH, 01.07.2010 - IX ZR 200/09

Redaktioneller Leitsatz:

Mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter geht auch das Recht, über die Zustimmung zur Auszahlung zu entscheiden, auf den Verwalter über.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 1. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 45.590,88 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

2

1.

Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob die Verwertung eines gesetzlichen Pfandrechts an einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter betrieben werden muss, wenn der Zahlungsanspruch nach Begründung des Pfandrechts an einen Dritten abgetreten ist, kommt es nicht an. Die Klägerinnen selbst gehen von der Abtretung des Rückgabeanspruchs der Beklagten an den Zessionar M. aus. Diese hat die Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung der Hinterlegungsstelle angezeigt. Die Schuldnerin ist damit aus dem Kreis der am Hinterlegungsverfahren Beteiligten ausgeschieden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10. Dezember 2009 - I-15 VA 11/09, 15 VA 11/09, zitiert nach [...]; Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung 4. Aufl. § 13 Rn. 13). Eine Anfechtung der Abtretung durch die Insolvenzverwalterin ändert daran nichts, weil sie keine dingliche Wirkung hat. Beizubringen ist somit die Zustimmung des neuen Beteiligten, nicht die der Beklagten.

3

2.

Ein Zulassungsgrund läge auch dann nicht vor, wenn man die Schuldnerin weiter als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens ansähe. Auch in diesem Fall wäre die Zulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht geboten. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit Ü-bergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die Insolvenzverwalterin auch das Recht, über die Zustimmung zur Auszahlung zu entscheiden, auf die Verwalterin übergegangen ist. Bei einer Hinterlegung zum Zweck der Sicherheitsleistung (§ 232 BGB) erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld und - wenn das Geld in das Eigentum des Fiskus oder der Hinterlegungsstelle übergeht - ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 50 Rn. 107; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. § 50 Rn. 35). Ein Streit um die Rückgabe des hinterlegten Betrages ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hinterlegers zwischen dem begünstigten Gläubiger und dem Insolvenzverwalter auszutragen. Insoweit ist ein Aussonderungsrechtsstreit zu führen (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 13). Soweit dem Gläubiger ein Pfandrecht nicht zusteht, gebührt der hinterlegte Betrag der Insolvenzmasse. Er stellt kein insolvenzfreies Vermögen des Schuldners dar. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Gläubiger selbst nach § 173 InsO zur Verwertung des Pfandes berechtigt ist, oder ob die Einziehung nach § 166 Abs. 2 InsO dem Insolvenzverwalter obliegt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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