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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2016, Az.: XII ZB 23/16
Beschwerde eines Betreuten gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der zwangsweisen Heilbehandlung; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei versehentlicher Ausfertigung der amtsgerichtlichen Entscheidung als einstweilige Anordnung in einer Unterbringungssache; Erneute Anhörung der Betroffenen durch das Beschweregericht; Erstinstanzliche Anhörung im Wege der Rechtshilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18491
Aktenzeichen: XII ZB 23/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIIZB23.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Eschwege - 23.11.2015 - AZ: 10 XVII 325/14

LG Kassel - 18.12.2015 - AZ: 3 T 625/15

Fundstellen:

BtPrax 2016, 194-196

FamRZ 2016, 1354

FF 2016, 376

FGPrax 2016, 222-223

FuR 2016, 581-582

FuR 2016, 3-4

JZ 2016, 511

MDR 2016, 1222-1223

NJW 2016, 8

NJW 2016, 2743-2745

NZFam 2016, 849-851

R&P 2016, 195-197

BGH, 01.06.2016 - XII ZB 23/16

Amtlicher Leitsatz:

FamFG §§ 70 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4

  1. a)

    Wird in einer Unterbringungssache die zugestellte Ausfertigung der amtsgerichtlichen Entscheidung fälschlicherweise als einstweilige Anordnung bezeichnet, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

  2. b)

    In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorgenommen hat und in der amtsgerichtlichen Entscheidung hierfür keine ausreichenden Gründe dargelegt werden.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 23. November 2015 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 18. Dezember 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Beschwerdewert: 5.000 €.

Gründe

I.

1

Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung ihrer zwangsweisen Heilbehandlung.

2

Die Betroffene steht unter Betreuung. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht zunächst die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer eines Jahres genehmigt. Nachdem die Betroffene sich in der Klinik geweigert hatte, die ihr verordneten Medikamente einzunehmen, hat die Betreuerin beantragt, die zwangsweise medikamentöse Behandlung der Betroffenen gerichtlich zu genehmigen.

3

Das Amtsgericht hat die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe veranlasst, die am 20. November 2015 erfolgt ist, und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Eingang des Gutachtens am 23. November 2015 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag die Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Verabreichung von in dem Beschluss genau bezeichneten Medikamenten für einen Zeitraum von sechs Wochen genehmigt. Auf der der Betroffenen zugestellten Ausfertigung des Beschlusses ist die Entscheidung als einstweilige Anordnung bezeichnet.

4

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen.

5

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse von Amts- und Landgericht sie in ihren Rechten verletzt haben.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

7

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 mwN). Entgegen dem Wortlaut der zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden, so dass auch § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht.

8

a) Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich allein nach der Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG wird ein Beschluss durch die Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel erlassen. Mit ihrem Erlass wird eine Entscheidung existent (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88; MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 38 Rn. 31). Das Gericht ist ab diesem Zeitpunkt an seine Entscheidung gebunden und kann diese nicht mehr außerhalb eines gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens abändern (Keidel/MeyerHolz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88). Zudem kann eine Entscheidung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses auch Gegenstand eines Rechtsmittels sein (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Wegen dieser Wirkungen können Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Rechtsnatur der gerichtlichen Entscheidung nicht verändern (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14 - FamRZ 2015, 1877 Rn. 5).

9

b) Im vorliegenden Fall hat der Richter zwar für seine Entscheidung das Formblatt für die Genehmigung einer Zwangsmedikation im Wege der einstweiligen Anordnung verwendet. Aus der in der Akte befindlichen Urschrift des angefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Richter nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden hat. Auf dem von ihm unterzeichneten und an die Geschäftsstelle übergebenen Formularbeschluss ist der Satzteil "im Wege der einstweiligen Anordnung" handschriftlich durchgestrichen worden. Außerdem hat der Richter im Beschlusstext die formularmäßige Begründung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestrichen und durch eine handschriftliche Begründung ersetzt, die inhaltlich darauf schließen lässt, dass er eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren treffen wollte. Auch die Dauer der genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahme von sechs Wochen spricht eindeutig für eine Entscheidung in der Hauptsache (vgl. § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und gegen eine einstweilige Anordnung (vgl. insoweit § 333 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die rechtliche Einordnung des Beschlusses als eine Entscheidung in der Hauptsache wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf die für die Anfechtung einer Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung maßgebliche Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) hingewiesen wird. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist vorgedruckter Bestandteil des verwendeten Formblattes und es wurde ersichtlich versäumt, sie an den sonstigen Beschlussinhalt anzupassen.

10

2. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsbehandlung haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen ist. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Betroffene in beiden Tatsacheninstanzen entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht persönlich angehört worden ist.

11

a) Das Amtsgericht hat verfahrensfehlerhaft die Betroffene nur im Wege der Rechtshilfe angehört.

12

aa) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Verfahrenshandlungen sollen gemäß § 319 Abs. 4 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.

13

Der Senat hat bereits entschieden, dass es der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG zwar nicht völlig ausschließt, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings zum Ausdruck, dass der Richter, der über eine Unterbringungsmaßnahme zu entscheiden hat, in der Regel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen zu verschaffen hat. Wegen der zentralen Bedeutung der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 25 mwN), ist eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804 Rn. 12 f.). Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es zudem in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804 Rn. 14).

14

bb) Gemessen hieran ist die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe verfahrensfehlerhaft erfolgt. Umstände, die eine Anhörung durch den ersuchten Richter ausnahmsweise rechtfertigen könnten, werden in der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht genannt. Allein eine geringere Reisezeit des ersuchten Richters zu der Unterbringungseinrichtung würde für ein Absehen von der persönlichen Anhörung durch den zur Entscheidung berufenen Richter nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804 Rn. 15 f.). Andere Umstände, die ausnahmsweise die Durchführung der Anhörung im Wege der Rechtshilfe gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe nicht aus § 331 Satz 2 FamFG, weil das Amtsgericht nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden hat.

15

b) Das Beschwerdegericht durfte ebenfalls nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen.

16

aa) Die in § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG enthaltene Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN).

17

Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen oder das gesamte Verfahren wiederholen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2016 - XII ZB 478/15 - FamRZ 2016, 802 Rn. 10; vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 18 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 14).

18

bb) Danach hätte das Beschwerdegericht die Betroffene vor seiner Entscheidung persönlich anhören müssen, weil das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Betroffene vor der Genehmigung der ärztlichen Zwangsbehandlung nicht persönlich angehört hat und die Voraussetzungen für eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht vorgelegen haben. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Anhörung der Betroffenen durch den ersuchten Richter das Sachverständigengutachten, auf das das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat, noch nicht vorgelegen hat und sich die Anhörung daher nicht auf den Inhalt des Gutachtens bezogen haben kann. Da das Beschwerdegericht damit für seine Entscheidung mit dem Sachverständigengutachten eine Tatsachengrundlage herangezogen hat, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, war eine erneute Anhörung der Betroffenen auch aus diesem Grund geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13).

19

c) Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden.

20

aa) Die Feststellung, dass ein Betroffener durch angefochtene Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 27 mwN).

21

bb) Indem die Gerichte die zwangsweise Behandlung der Betroffenen genehmigt bzw. diese Genehmigung im Beschwerdeverfahren gebilligt haben, ohne die Betroffene zur Notwendigkeit der Maßnahme persönlich anzuhören (§ 319 Abs. 1 FamFG) und in den instanzgerichtlichen Entscheidungen auch keine Gründe dafür dargelegt worden sind, weshalb eine Anhörung der Betroffenen nur im Wege der Rechtshilfe erfolgt ist, haben sie eine elementare Verfahrensgarantie verletzt, was die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt.

22

cc) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf - erledigten Maßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 15 mwN).

23

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger

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