Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2011, Az.: VIII ZR 310/10
Vermieter einer Wohnung ist nicht i.R.s. Instandhaltungpflicht und Verkehrssicherungspflicht zur regelmäßigen Kontrolle von ordnungsgemäß installierten Öfen in der Wohnung des Mieters verpflichtet; Verpflichtung des Vermieters i.R.s. Instandhaltungpflicht und Verkehrssicherungspflicht zur regelmäßigen Kontrolle von ordnungsgemäß installierten Öfen in der Wohnung des Mieters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19522
Aktenzeichen: VIII ZR 310/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Charlottenburg - 28.08.2009 - AZ: 235 C 250/08

LG Berlin - 09.11.2010 - AZ: 65 S 435/09

Fundstellen:

I&F 2012, 64

Info M 2011, 374

MK 2012, 39

WuM 2011, 465

ZAP 2011, 1025

ZAP EN-Nr. 641/2011

ZMR 2011, 938

BGH, 01.06.2011 - VIII ZR 310/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Vermieter ist im Rahmen seiner Instandhaltung- und Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, ordnungsgemäß installierte Öfen in der Wohnung des Mieters ohne besonderen Anlass einer regelmäßigen Kontrolle, etwa im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und Dichtigkeit der Wandanschlüsse, zu unterziehen. Er genügt seinen Verpflichtungen, wenn er auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von einem Fachmann abstellen lässt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterin Dr. Milger,
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie
die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, in der Mietwohnung befindliche Kohleöfen bzw. deren Wandanschlüsse ohne besonderen Anlass regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen, ist nicht grundsätzlicher Natur; ein Meinungsstreit über diese Frage ist weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ersichtlich. Überdies lässt sich die Frage ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung des Senats zur sogenannten Elektrorevision (Senatsurteil vom 15. Oktober 2008 - VIII ZR 321/07, NJW 2009, 143 Rn. 17 ff.) beantworten, wie es die Vorinstanzen auch (zutreffend) getan haben.

2

Auf die weitere vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Schornsteinfeger bei der Kaminkehrung als Erfüllungsgehilfe des Vermieters gegenüber dem Mieter handelt, kommt es nicht an. Wie bereits das Amtsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt von Ruß in der Wohnung der Kläger vom Streithelfer des Beklagten zu vertreten ist (§ 276 BGB). Die Lockerung der Wandanschlüsse der Öfen in der Wohnung der Kläger, die eine Woche nach dem Kehrvorgang festgestellt worden ist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass dem Streithelfer bei dem Kehrvorgang ein pflichtwidriges oder unsachgemäßes Verhalten zur Last fällt, auf das der von den Klägern geltend gemachte Schaden zurückgeführt werden kann; insbesondere liegt in dem angeblich "recht kräftigen" Kehren des Streithelfers des Beklagten kein Sorgfaltsverstoß.

3

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen des Austritts von Ruß in ihrer Mietwohnung im September 2005 zu. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltung- und Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten ist, ordnungsgemäß installierte Öfen in der Wohnung des Mieters ohne besonderen Anlass einer regelmäßigen Kontrolle, etwa im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und Dichtigkeit der Wandanschlüsse, zu unterziehen. Ähnlich wie bei der Elektroinstallation in der Wohnung des Mieters reicht es - soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen - aus, wenn auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von einem Fachmann abgestellt werden. Derartige Auffälligkeiten hat es hier aber vor dem Austritt von Rußpartikeln im September 2005 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.

4

3.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.