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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2011, Az.: IV ZR 176/09
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesen; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17458
Aktenzeichen: IV ZR 176/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 10.12.2008 - AZ: 302 O 39/08

OLG Hamburg - 20.07.2009 - AZ: 9 U 259/08

BGH, 01.06.2011 - IV ZR 176/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juni 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 20. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat mit Blick auf die bei der Luftfahrthaftpflichtversicherung zu beachtenden Gepflogenheiten im Hangar weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, Halbsatz 1 ZPO).

Streitwert: 25.300 €

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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