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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2011, Az.: II ZR 141/10
Berichtigung eines gerichtlicher Beschlusses; Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17560
Aktenzeichen: II ZR 141/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Nürnberg - 11.02.2010 - AZ: 22 C 6981/09

LG Nürnberg - 25.06.2010 - AZ: 15 S 2130/10

BGH - 15.03.2011 - AZ: II ZR 141/10

BGH, 01.06.2011 - II ZR 141/10

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richterin Caliebe,
die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des II. Zivilsenats vom 15. März 2011 wird dahin berichtigt, dass es im ersten Absatz auf Seite drei richtig heißen muss:

"Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO (statt: § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu verwerfen."

Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder

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