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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2011, Az.: 2 StR 137/11
Unbegründete Revision ist zu verwerfen bei Festsetzung des Tagessatzes der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro; Verwerfung einer Revision bei Festsetzung des Tagessatzes der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18432
Aktenzeichen: 2 StR 137/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 28.10.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u. a.

BGH, 01.06.2011 - 2 StR 137/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott

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