Beschl. v. 01.06.2010, Az.: 5 StR 201/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug u. a.
BGH, 01.06.2010 - 5 StR 201/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Den Senat besorgt noch nicht, dass bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe die Höhe des nicht berechneten Gesamtschadens außer Betracht geblieben ist.
Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay
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