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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: 4 StR 657/09
Rechtliche Beurteilung des Vorliegens von unzulässigem Zwang zum Rechtsmittelverzicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18465
Aktenzeichen: 4 StR 657/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 10.11.2008

Verfahrensgegenstand:

Urkundenfälschung u.a.

BGH, 01.06.2010 - 4 StR 657/09

Redaktioneller Leitsatz:

Das Revisionsgericht kann im Freibeweisverfahren - etwa durch Einholung dienstlicher Äußerungen des Vorsitzenden, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie des Pflichtverteidigers - klären, ob der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung in unzulässiger Weise zu einem Rechtsmittelverzicht gedrängt wurde oder sich über die Tragweite seiner Erklärungen bzw. seines Verhaltens in einem den Strafverfolgungsorganen zuzurechnenden Irrtum befand.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juni 2010
gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 2008 wird als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

  4. 4.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Januar 2010, auf die der Senat Bezug nimmt, wird angemerkt:

2

Die vom Senat im Freibeweisverfahren eingeholten ergänzenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht a.D. P. , des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B. , sowie des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Sch. , haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der - nach wie vor anwaltlich vertretene - Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung in unzulässiger Weise zu einem Rechtsmittelverzicht gedrängt wurde oder sich über die Tragweite seiner Erklärungen bzw. seines Verhaltens in einem den Strafverfolgungsorganen zuzurechnenden Irrtum befand.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Bender

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