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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.2011, Az.: V ZR 230/10
Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)durch eine nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichteten Klage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 01.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13810
Aktenzeichen: V ZR 230/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Moers - 24.11.2009 - AZ: 564 C 42/08

LG Düsseldorf - 05.10.2010 - AZ: 16 S 142/09

nachgehend:

LG Düsseldorf - 28.04.2011 - AZ: 16 S 142/09

Fundstellen:

AnwBl 2011, 171

NJW-RR 2012, 345

NZM 2012, 207

WuM 2011, 325

ZWE 2011, 215

BGH, 01.04.2011 - V ZR 230/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG kann auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
im schriftlichen Verfahren
aufgrund der bis zum 24. März 2011 eingereichten Schriftsätze
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wendet sich gegen einen auf der Wohnungseigentümerversammlung am 14. Oktober 2008 gefassten Beschluss. Ihre am 10. November 2008 bei Gericht eingegangene Klage hat sie gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtet. Mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 2008, hat sie klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen den Verband der Wohnungseigentümer richte, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gemäß einer beigefügten Liste.

2

Das Amtsgericht hat die auf Ungültigkeiterklärung des Beschlusses gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei versäumt. Entgegen Satz 1 der Norm sei sie nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet worden. Ein Parteiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich, habe aber innerhalb der Klagefrist erfolgen müssen. Daran fehle es.

II.

4

Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376; zuletzt, mit nochmaliger Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, zur Veröffentlichung bestimmt). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Klagefrist gewahrt worden.

III.

5

Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung und, da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden kann, der Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 ZPO).

Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland

Von Rechts wegen

Verkündet am: 1. April 2011

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