Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2016, Az.: 5 StR 553/15
Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13717
Aktenzeichen: 5 StR 553/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:010316B5STR553.15.0

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge

BGH, 01.03.2016 - 5 StR 553/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen. Die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 28. Januar 2016 verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 10. Februar 2016 eine "Anhörungsrüge" erhoben und "gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt.

2

Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist bereits unzulässig. Der Verurteilte hat nicht dargelegt, inwiefern eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen soll. Eine solche Gehörsverletzung ist auch nicht ersichtlich: Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verurteilte hatte die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat er zuletzt durch Gegenerklärung seines Verteidigers vom 23. Dezember 2015 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Gebrauch gemacht. Der Senat hat sämtliche Argumente bedacht.

Sander

Schneider

Dölp

König

Feilcke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.