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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2011, Az.: 4 StR 687/10
Zulässigkeit der Teilnahme des Vertreters einer Nebenklägerin an einer erneuten Hauptverhandlung trotz Rechtskraft eines Schuldspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11575
Aktenzeichen: 4 StR 687/10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2014, 170

Verfahrensgegenstand:

Schwere Körperverletzung u.a.

BGH, 01.03.2011 - 4 StR 687/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Teilnahme des Vertreters der Nebenklägerin an der erneuten Hauptverhandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Trotz der Rechtskraft des Schuldspruchs ist eine weitere Beteiligung der zugelassenen Nebenklage am Verfahren zulässig; die nach § 400 StPO eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02, BGHR StPO § 395 Anschluss 5; vgl. auch KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 395 Rn. 15 m.w.N.).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer

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