Beschl. v. 01.03.2011, Az.: 3 StR 496/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 05.08.2010
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 01.03.2011 - 3 StR 496/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. März 2011
gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. August 2010 wird verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung ermöglichen würden, unzulässig.
Die Revision des Angeklagten ist somit wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels unzulässig.
Becker
Pfister
RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Hubert
Schäfer
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