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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.2011, Az.: AnwZ (B) 100/09
Verfahrenskosten bei Erledigung eines Verfahrens bzgl. eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11059
Aktenzeichen: AnwZ (B) 100/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Baden-Württemberg - 04.07.2009 - AZ: AGH 20/2009 (I)

BGH - 03.08.2010 - AZ: AnwZ (B) 100/09

Rechtsgrundlage:

§ 215 Abs. 3 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 01.02.2011 - AnwZ (B) 100/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ist der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen, entspricht es billigem Ermessen, dem betroffenen Rechtsanwalt die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen Auslagen der gegnerischen Partei aufzuerlegen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 1. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Mit Bescheid vom 13. März 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 3. Dezember 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 258 InsO aufgehoben worden ist. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

2

2.

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstellerin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 49/07 Rn. 2). Analog § 91a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.

Ernemann
Roggenbuck
Lohmann
Quaas
Braeuer

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