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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 31.07.2009, Az.: III S 54/08 (PKH)
Anspruch auf steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags bei Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22388
Aktenzeichen: III S 54/08 (PKH)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 26.08.2008 - AZ: 15 K 10511/06 B

nachgehend:

BFH - 30.12.2010 - AZ: III B 172/09

Fundstellen:

BFH/NV 2009, 1812-1813

Jurion-Abstract 2009, 224498 (Zusammenfassung)

BFH, 31.07.2009 - III S 54/08 (PKH)

Redaktioneller Leitsatz:

Liegt ein Fall vor, in dem sich in einem Jahr die Unterhaltszahlungen eines Elternteils für die Kinder steuermindernd nicht ausgewirkt haben und auch eine Anrechnung des Anspruchs auf Kindergeld diesem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil nicht in vollem Umfang möglich war, stellt sich die Frage, die einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, ob dieses Ergebnis mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie von der Einkommensteuer freizustellen, vereinbar ist.

Gründe

1

I.

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ist Vater von zwei 1997 und 2002 geborenen Kindern, die bei der Kindesmutter leben. Dieser wurde in den Streitjahren 2004 bis 2007 das Kindergeld ausgezahlt.

2

Bei der Veranlagung des Antragstellers für das Streitjahr 2004 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) keine Kinderfreibeträge, da die Günstigerprüfung ergeben habe, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder "durch das ausgezahlte Kindergeld/den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt" worden sei. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom Dezember 2006).

3

Mit im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kinder entsprechender Begründung setzte das FA die Einkommensteuer für 2005 im November 2006, für 2006 im Dezember 2007 und für 2007 im Juni 2008 fest.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die im August 2006 erhobene Klage des Antragstellers ab, mit der er begehrt hatte, den von ihm gezahlten Kindesunterhalt in den Streitjahren 2004 bis 2007 steuerlich zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Streitjahre 2005 bis 2007 sei sie bereits unzulässig, da der Antragsteller sie noch vor dem Erlass entsprechender Steuerbescheide erhoben habe. Hinsichtlich des Streitjahres 2004 sei die Klage unbegründet. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller auf das Verfahren, das dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2004 VIII R 51/03 (BFHE 207, 471, BStBl II 2008, 795) zugrunde liege. Zum einen betreffe dieses Verfahren den Familienleistungsausgleich im Jahr 2001. Zum anderen weiche der Streitfall wesentlich von jenem Fall ab, denn bei dem Antragsteller sei das Einkommen nicht um die Freibeträge des § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetztes (EStG) gemindert worden und deshalb auch die tarifliche Einkommensteuer nicht um das gezahlte Kindergeld erhöht worden.

5

Für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision begehrt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Zur Begründung trägt er vor, er erhalte das hälftige Kindergeld, das ihm theoretisch zustehe, faktisch nicht, da es als Einkommen der Kinder angerechnet werde. In seinem Fall werde bei der Berechnung des Barunterhalts kein Kindergeld angerechnet. Daher sei sein Fall dem dem Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 207, 471, BStBl II 2008, 795 zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Im Hinblick auf die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes mache es, wenn, wie in seinem Fall, der zu zahlende Barunterhalt nicht um das halbe Kindergeld gemindert werde, keinen Unterschied, ob ein Kinderfreibetrag gewährt werde, dafür aber der festgesetzten Einkommensteuer ein Betrag in Höhe des halben Kindergeldes hinzugerechnet werde, oder ob schon kein Kinderfreibetrag berücksichtigt werde, dafür der festgesetzten Einkommensteuer aber auch kein Betrag in Höhe des halben Kindergeldes hinzugerechnet werde.

6

Im Hinblick darauf, dass er sich mit dem FA auf ein Ruhen des Einspruchsverfahrens für die Streitjahre 2005 bis 2007 geeinigt habe, habe das FG die Klagen für diese Jahre auch nicht als unzulässig abweisen dürfen.

7

Da er mittellos sei, könne er die Kosten für ein Beschwerdeverfahren nicht aufbringen.

8

II.

Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

9

1.

Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, so fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn weder der Antrag noch eine summarische (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 45, m.w.N.) Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1145).

10

2.

Danach hat der Antrag keinen Erfolg, soweit er sich auf die Streitjahre 2005 bis 2007 bezieht. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem FG beantragt, auch die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 dahin zu ändern, dass "bei den Veranlagungen der existenzminimale Unterhalt laut Schriftsatz vom 23. August 2008 für beide Kinder berücksichtigt wird". Das FG hat daher zu Recht auch über diesen Antrag entschieden. Insoweit lassen weder das Vorbringen des Antragstellers noch eine summarische Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen.

11

3.

Erfolg hat der Antrag hingegen insoweit, als der Antragsteller die Bewilligung von PKH für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG wegen des Streitjahres 2004 begehrt. Denn insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

12

a)

Nach § 31 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2004 geltenden Fassung wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG bewirkt. Die Freibeträge sind bei der Einkommensteuerveranlagung jedoch nur abzuziehen, wenn ihr Abzug günstiger ist als der Anspruch auf Kindergeld (§ 31 Satz 4 EStG).

13

b)

Einem Elternteil, der nach seinen Einkommensverhältnissen verpflichtet ist, Unterhalt für ein minderjähriges Kind zu zahlen, kommt nach § 1612b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der für das Streitjahr 2004 geltenden Fassung das von dem anderen Elternteil vereinnahmte Kindergeld grundsätzlich durch Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den Unterhaltsanspruch des Kindes zugute. Damit erhält der zum Barunterhalt Verpflichtete im Ergebnis den ihm zustehenden Teil des Kindergelds.

14

Nach § 1612b Abs. 5 BGB unterbleibt eine Anrechnung des Kindergelds allerdings, soweit der Unterhaltspflichtige --wie hier der Antragsteller-- außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Der Antragsteller kann danach seinen Anspruch auf das hälftige Kindergeld nicht bzw. nicht in vollem Umfang auf seine Barunterhaltspflicht anrechnen. Da es nach dem Wortlaut des § 31 Satz 4 EStG jedoch lediglich auf den Anspruch auf Kindergeld ankommt und dieser im Fall des Antragstellers günstiger ist als der Abzug von Kinderfreibeträgen für seine Kinder, wurden bei der Veranlagung des Antragstellers im Streitjahr 2004 keine Kinderfreibeträge berücksichtigt. In diesem Jahr haben sich damit weder seine Unterhaltszahlungen für die Kinder steuermindernd ausgewirkt, noch hat er seinen Anspruch auf Kindergeld in vollem Umfang mit seiner Barunterhaltspflicht verrechnen können. Ob dieses Ergebnis mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie von der Einkommensteuer freizustellen, vereinbar ist, bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren.

15

4.

Aus der vom Antragsteller eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

16

5.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht.

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