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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.07.2014, Az.: IX B 151/13
Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da das Finanzgericht im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 erlassen hat
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20233
Aktenzeichen: IX B 151/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Thüringen - 11.09.2013 - AZ: 3 K 1060/08

Rechtsgrundlage:

§ 68 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 1580-1581

BFH, 30.07.2014 - IX B 151/13

Redaktioneller Leitsatz:

§ 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich nur gegen die Nichtzulassung der Revision für das Streitjahr 1996 wenden, hat Erfolg.

2

1. Sie ist mit der Maßgabe begründet, dass die Vorentscheidung, soweit sie das Streitjahr 1996 betrifft, in entsprechender Anwendung des § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen ist. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens am 29. Oktober 2013 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 erlassen, der gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, [BFH 18.12.2003 - II B 31/00] unter II.B.2.b der Gründe; vom 30. Januar 2009 IV B 90/07, [...], unter II. der Gründe). § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 35, [BFH 18.12.2003 - II B 31/00] BStBl II 2004, 237, [BFH 18.12.2003 - II B 31/00] unter II.B.2.b der Gründe; vom 16. Juni 2010 X B 91/09, BFH/NV 2010, 1844; vom 27. März 2013 IV B 81/11, BFH/NV 2013, 1108; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 238). Die Aufhebung und Zurückverweisung käme nur dann nicht in Betracht, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1844, [BFH 16.06.2010 - X B 91/09] unter 1. der Gründe). Im vorliegenden Fall ist --wie insbesondere der vom Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 eingelegte Einspruch belegt-- der verbösernde Teil des Änderungsbescheids streitig. Auf Seite 4 der Beschwerdebegründung tragen die Kläger vor, der Verlustrücktrag auf das Jahr 1996 sei mit 994,88 DM zu niedrig angesetzt worden. Auch das FA geht davon aus, dass die im Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2013 vorgenommene Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 25.086,54 € für das Jahr 1996 fehlerhaft sei, da sie falsch ermittelt worden sei. Das FG habe --aufgrund einer Probeberechnung des FA-- den Fehler in den Tenor der Vorentscheidung übernommen. Anders als das FA meint, handelt es sich dabei aber im Streitfall nicht um Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des finanzgerichtlichen Urteils, die nach § 107 FGO jederzeit berichtigt werden können.

3

2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

4

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird nach § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.

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