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Bundesfinanzhof
Urt. v. 30.07.2009, Az.: VI R 56/08
Fristversäumnis beruhend auf einer vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Fehlorganisation des Kanzleibetriebs; Anforderungen an den Sachvortrag hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im finanzgerichtlichen Verfahren
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 30.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23811
Aktenzeichen: VI R 56/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 30.10.2008 - AZ: 11 K 486/05

Fundstellen:

BFH/NV 2009, 1996-1997

Jurion-Abstract 2009, 224493 (Zusammenfassung)

BFH, 30.07.2009 - VI R 56/08

Gründe

1

I.

Im Klageverfahren gegen einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid ist streitig, ob wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Omnibus- und Taxiunternehmen sowie ein Reisebüro. Im Anschluss an eine bei ihm durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) auf Grundlage der dort getroffenen Feststellungen einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid.

3

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 8. Juli 2005 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Die dagegen erhobene Klage ging beim Finanzgericht (FG) am 18. August 2005 zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist ein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründete unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Bürokraft den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass er die Klageschrift am Vormittag des 11. August 2005 gefertigt, unterschrieben und seiner Bürokraft, Frau X, mit der ausdrücklichen Weisung übergeben habe, die Klage wegen des Fristablaufs noch am gleichen Tag an das FG per Fax zu übermitteln. Er selbst habe sich aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalls nachmittags in Behandlung begeben und sei anschließend nicht mehr ins Büro zurückgekehrt. Am nächsten Morgen sei bemerkt worden, dass die Faxübermittlung vergessen worden war, weil die Klageschrift noch in dem für Fristsachen vorgesehenen Ausgangsfach gelegen habe. Er habe Frau X intensiv in der Behandlung von Fristen unterwiesen; sie werde diesbezüglich auch regelmäßig kontrolliert und habe sich bisher stets als sorgfältig und zuverlässig erwiesen. Er selbst weise die Fristen an, Frau X notiere sie. Regelmäßig werde eine Vorfrist von sieben Tagen eingetragen, der Fristablauf kontrolliert. Es gebe für Schreiben, die per Fax an einem Fristtag abgehen sollten, ein gesondertes Fach, das Frau X, die das Büro regelmäßig als Letzte verlasse, stets noch einmal kontrolliere. Es sei unerklärlich, aus welchem Grund die Faxübermittlung an diesem Tag übersehen worden sei. Mit weiteren Schriftsätzen vom 19. Dezember 2005 und vom 3. März 2006 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch vor, dass sein Büro auch über ein elektronisch geführtes Postausgangsbuch verfüge und einen Fristenkalender führe.

4

Das FG wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 503 veröffentlichten Gründen als unzulässig ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten nicht geeignet sei, dessen Verschulden an der Fristversäumung, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse, auszuschließen.

5

Mit der Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Entgegen der Auffassung des FG komme es auf die organisatorischen Voraussetzungen im Büro des Prozessbevollmächtigten nicht an, wenn --wie im Streitfall-- eine konkrete Einzelanweisung gegeben worden sei. Es sei auch innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag hinreichend zu den Kontrollen der Fristabläufe vorgetragen worden.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG Niedersachsen vom 30. Oktober 2008 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Niedersächsische FG zurückzuverweisen.

7

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die einmonatige Frist für die Erhebung der Klage nach § 47 Abs. 1 FGO versäumt worden war. Zutreffend hat das FG allerdings auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt.

9

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind innerhalb dieser Frist substantiiert und in sich schlüssig die für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen darzustellen (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Dezember 1989 VIII R 70/87, BFH/NV 1990, 714, und vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546; vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. März 2005 II ZB 31/03, Versicherungsrecht 2006, 567; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 36 f., m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 236 Rz 6; jeweils m.w.N.). Auf Grundlage der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen muss sich beurteilen lassen, ob die Fristversäumnis auf einer vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Fehlorganisation des Kanzleibetriebs, die sich der Kläger zurechnen lassen muss (§ 56 Abs. 1, § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--), oder auf einem von ihm nicht zu vertretenden einmaligen Versehen der Bürokraft beruhte.

10

a)

Daran gemessen fehlt im Streitfall ein solch substantiierter und in sich schlüssiger Sachvortrag. Zutreffend hat das FG darauf verwiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 18. August 2005 nur pauschal die Kontrolle der Fristabläufe behauptet und dazu lediglich vorgetragen hat, es gebe im Büro ein gesondertes Fach und einen Ausgangskorb für Fristabläufe, die von Frau X, die das Büro in der Regel als Letzte verlasse, kontrolliert würden. Damit fehlt im Streitfall aber schon hinreichender Sachvortrag dazu, welche organisatorischen Vorkehrungen gewährleisten, dass der Postausgang tatsächlich stattfindet, und wie dessen Vollzug kontrolliert wird. Das Vorbringen, es sei das für den Faxverkehr vorgesehene Fach stets kontrolliert worden, genügt dem nicht; denn damit wird nur eine tatsächliche Handhabung behauptet, aber keine organisatorische Vorkehrung vorgetragen. Insbesondere ergibt sich weder daraus noch aus dem übrigen Vorbringen vom 18. August 2005, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers überhaupt eine organisatorisch abgesicherte Postausgangskontrolle etwa mittels Postausgangsbuch vorgesehen war, wie es die Organisationspflicht gebietet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; BGH-Beschluss vom 26. Januar 2006 I ZB 64/05, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 694). Mangelt es indessen, wie im Streitfall, am fristgerechten Postausgang, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nur hinreichend substantiiert begründet, wenn die tatsächliche Handhabung des Postausgangs einschließlich der organisatorischen Vorkehrungen für dessen Kontrolle schlüssig vorgetragen werden.

11

Schließlich ist die zum weiteren tatsächlichen Ablauf vorgebrachte Schilderung des Sachverhalts so unergiebig, dass daraus nicht einmal Rückschlüsse auf die tatsächlichen organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers möglich sind und jedenfalls nicht die Schlussfolgerung gestattet ist, dass die Fristversäumung allein auf einer einmaligen unerklärlichen Unzulänglichkeit der mit dieser Aufgabe betrauten Bürokraft beruht hätte. Denn insoweit wird lediglich vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klageschrift am Vormittag des 11. August 2005 gefertigt, unterschrieben und seiner Bürokraft mit der ausdrücklichen Weisung, sie per Fax zu übermitteln, übergeben habe. Zu den Tätigkeiten der Bürokraft am Nachmittag des 11. August 2005, insbesondere hinsichtlich der Erledigung der Ausgangspost, etwa ob andere Schriftsätze per Post oder Fax übermittelt wurden und dies in irgendeiner Weise vermerkt wurde, wird nichts vorgetragen und auch aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich dazu nichts. Die Sachverhaltsschilderung wird erst damit fortgesetzt, dass am nächsten Morgen die vergessene Telefaxübermittlung bemerkt worden sei, erschöpft sich zugleich aber auch darin. Auch insoweit wird nicht vorgetragen, wer dieses Versäumnis gegebenenfalls auf Grund welcher organisatorischen Vorkehrungen bemerkt hatte.

12

b)

Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz berufen, dass ein Mangel der erforderlichen Fristen- und Postausgangskontrolle für die Versäumung der Frist ursächlich sein muss (Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rz 22, m.w.N.; BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564), und es an der Ursächlichkeit fehlt, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung an Bürobedienstete erteilt, aber nicht befolgt worden ist. Denn der unzureichend substantiierte Sachvortrag zu den tatsächlichen Abläufen und der in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eingerichteten Postausgangskontrolle gibt gerade keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidung, ob die Fristversäumung durch organisatorische Mängel oder allein durch die Nichtbefolgung der konkreten Einzelanweisung verursacht worden war.

13

c)

Zu Recht hat das FG auch den weiteren Sachvortrag aus den nachgereichten Schriftsätzen vom 19. Dezember 2005 und vom 3. März 2006 zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht mehr herangezogen. Denn Lücken in der Begründung eines Wiedereinsetzungsbegehrens können nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht mehr geschlossen werden; nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621; BGH-Beschluss vom 7. Oktober 1997 XI ZB 23/97, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 278; jeweils m.w.N.). Das weitere Vorbringen des Klägers in den nachgereichten Schriftsätzen ergänzt und erläutert aber nicht lediglich den ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund. Denn das Vorbringen, dass die Kanzlei ein elektronisches Postausgangsbuch führe und eine Frist erst dann als erledigt gelte, wenn nach dem Versand per Fax der Sendebericht den ordnungsgemäßen Empfang bestätige, war ungeachtet der Frage, ob damit der Wiedereinsetzungsantrag hinreichend begründet gewesen wäre, jedenfalls neu und der innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO eingegangenen Begründung auch nicht ansatzweise zu entnehmen.

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