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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.09.2011, Az.: IV B 56/10
Feststellung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten i.R. der Zulassung der Revision
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30707
Aktenzeichen: IV B 56/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen-Anhalt - 06.05.2010 - AZ: 5 K 1712/08

Rechtsgrundlage:

§ 115 Abs. 2 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 266-267

BFH, 29.09.2011 - IV B 56/10

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

  1. (1)

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  2. (2)

    die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

  3. (3)

    ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783).

4

b) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Revision nur, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist (u.a. BFH-Beschluss vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37). Der Streitfall muss z.B. Veranlassung geben, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 2006 VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256). Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27, m.w.N.).

5

c) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (u.a. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487).

6

2. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (u.a. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951). Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

7

3. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat danach weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargelegt. Sie hat zwar auf diese Gründe für die Zulassung der Revision Bezug genommen. Ausführungen dazu, warum im vorliegenden Streitfall die Tatbestandsmerkmale der genannten Zulassungsgründe nach Auffassung der Klägerin erfüllt sein sollen, enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht, wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht eingewandt hat.

8

4. Im Wesentlichen macht die Klägerin geltend, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes auch für die Jahre 2004 bis zur Ingangsetzung des Gewerbebetriebs im Jahr 2006 vortragsfähige Gewerbeverluste festzustellen bzw. in Abzug zu bringen seien, weil nach Abschn. 21 Abs. 1 Satz 5 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 bei gewerblich geprägten Personengesellschaften die Aufnahme jeglicher mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht genügt habe. Daran sei die Finanzverwaltung im vorliegenden Fall bis zur Ingangsetzung des Gewerbebetriebs gebunden.

9

5. Abgesehen davon, dass die Klägerin damit einen Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt hat und dass die maßgebliche Richtlinien-Regelung im streitigen Zeitraum seit mehreren Jahren nicht mehr anzuwenden war, verkennt sie, dass bereits vor deren Wirksamwerden und vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22. November 1994 VIII R 44/92 (BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900) höchstrichterlich geklärt war, dass die Gewerbesteuerpflicht auch bei einer GmbH & Co. KG erst mit dem Ingangsetzen des Gewerbebetriebs beginnt (BFH-Urteile vom 26. März 1985 VIII R 260/81, BFHE 143, 368, [BFH 26.03.1985 - VIII R 260/81] BStBl II 1985, 433; vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, [BFH 17.04.1986 - IV R 100/84] BStBl II 1986, 527). Dass die Klägerin im vorliegenden Streitfall einen anderen Unternehmensgegenstand als in den damaligen Urteilsfällen hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ein Anspruch der Klägerin auf die Berücksichtigung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes aus Gründen des Vertrauensschutzes oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

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