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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.01.2013, Az.: VII B 180/12
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Einfuhrabgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32216
Aktenzeichen: VII B 180/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hessen - 30.07.2012 - AZ: 7 K 3356/08

Rechtsgrundlagen:

§ 115 Abs. 2 FGO

Art. 848 Zollkodex-DVO

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 790

BFH, 28.01.2013 - VII B 180/12

Gründe

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Mai 2008 aus der Türkei kommend über den Flughafen Frankfurt/Main in das Zollgebiet der Union ein, wo sie den sog. grünen Ausgang benutzte, obwohl sie, wie bei einer Überprüfung festgestellt wurde, in ihrer Handtasche mehrere goldene Armreifen mit sich führte. Für diese Waren erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Einfuhrabgaben.

2

Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die Einfuhrabgaben seien entstanden, weil die Armreifen durch das Benutzen des grünen Ausgangs am Flughafen ohne Abgabe einer ausdrücklichen Zollanmeldung vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden seien. Die Armreifen hätten einen Wert gehabt, mit dem die Wertgrenze für abgabenfreie Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden überschritten worden sei. Auch könne nicht angenommen werden, es habe sich um sog. Rückwaren gehandelt. Die Klägerin habe nicht behauptet, die Armreifen im Zollgebiet der Union erworben zu haben oder sie bei einer früheren Einreise in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt zu haben. Der evtl. bereits seit längerer Zeit bestehende Besitz an den Armreifen könne deren Status als Gemeinschaftswaren weder begründen noch könnten hieraus Beweiserleichterungen hergeleitet werden.

3

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

4

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

5

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581 [BFH 29.04.2002 - IV B 29/01], [BFH 29.04.2002 - IV B 29/01] m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). An solchen Darlegungen der Beschwerde fehlt es im Streitfall.

6

Die Beschwerde formuliert keine konkrete Rechtsfrage, sondern beklagt lediglich, es sei vielen Reisenden häufig gar nicht möglich, die Rückwareneigenschaft im persönlichen Gepäck mitgeführter Gegenstände nachzuweisen.

7

Soweit man der Beschwerdebegründung die Frage entnehmen wollte, welche Möglichkeiten Reisende bei ihrer Einreise in das Zollgebiet der Union haben, die Rückwareneigenschaft der von ihnen im Gepäck mitgeführten, die Reisefreimengengrenze überschreitenden Gegenstände zu beweisen, fehlt es an substantiierten Darlegungen, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist und weshalb von ihrer Beantwortung die Entscheidung über die Rechtssache abhängt.

8

Darüber hinaus ist diese Frage auch zum einen nicht klärungsbedürftig, weil der Nachweis der Rückwareneigenschaft in Art. 848 der Zollkodex-Durchführungsverordnung eindeutig und detailliert geregelt ist. Zum anderen wäre diese Frage im Streitfall nicht klärungsfähig, weil die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren überhaupt keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten hat, hinsichtlich der mitgeführten Armreifen lägen die Voraussetzungen des Art. 185 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben vor. Sie hat lediglich vorgetragen, die Armreifen seit etwa 30 Jahren in ihrem Besitz zu haben, allerdings nicht in der Lage zu sein, irgendwelche Nachweise zu erbringen, wann die Armreifen in das Zollgebiet der Union eingeführt worden seien. Dass aber die bloße Behauptung eines Reisenden, bei den im Gepäck mitgeführten Gegenständen handele es sich um Rückwaren, nicht ausreichend für die Abgabenbefreiung gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK sein kann, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

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