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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.09.2011, Az.: VII B 84/11
Zulässigkeit einer Klage gegen die Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach Einstellung des Vollzugs des festgesetzten Zwangsgelds nach Erfüllung der Verpflichtung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28838
Aktenzeichen: VII B 84/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Nürnberg - 21.01.2011 - AZ: 5 K 1865/2009

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 57-58

BFH, 27.09.2011 - VII B 84/11

Gründe

1

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) drohte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im August 2009 die Festsetzung eines Zwangsgelds an, falls sie die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2007 nicht abgebe, und setzte das angedrohte Zwangsgeld im Oktober 2009 fest. Die gegen beide Bescheide erhobenen Einsprüche der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung zurück, woraufhin die Klägerin Klage erhob, mit der sie geltend machte, die Voraussetzungen für die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds seien nicht erfüllt.

2

Nachdem das FA dem Finanzgericht (FG) mitgeteilt hatte, dass die Steuererklärungen nunmehr vorlägen und deshalb der Vollzug des Zwangsgelds gemäß § 335 der Abgabenordnung eingestellt worden sei, bat das FG die Klägerin um Mitteilung, ob die Klage zurückgenommen, der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder welche sonstigen Anträge gestellt würden. Die Klägerin reagierte hierauf nicht und erschien auch nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem FG, das daraufhin die Klage mangels Beschwer als unzulässig zurückwies.

3

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

4

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

5

Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil das FA den Vollzug des festgesetzten Zwangsgelds nach Erfüllung der Verpflichtung eingestellt hat, was ein Absehen von jeder weiteren Maßnahme zur Vereinnahmung des Zwangsgelds bedeutet (Klein/ Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 335 Rz 2, m.w.N.). Da das festgesetzte Zwangsgeld bis dahin weder von der Klägerin entrichtet noch vom FA beigetrieben worden war, war die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide mit der Einstellung ihres Vollzugs nicht mehr beschwert; die Klage mit dem Antrag, diese Bescheide aufzuheben, war damit unzulässig geworden.

6

Entfällt nach Erhebung der Anfechtungsklage eine Sachurteilsvoraussetzung, kann der Kläger, um eine Abweisung seiner Klage als unzulässig zu vermeiden, die Klage zurücknehmen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder seinen Aufhebungsantrag in einen Feststellungsantrag ändern (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Im Streitfall hat die Klägerin jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch das FG keine dieser Erklärungen abgegeben.

7

Zwar besteht für das FG --insbesondere bei einem nicht sachkundigen bzw. nicht sachkundig vertretenen Beteiligten-- gemäß § 76 Abs. 2 FGO die Pflicht, auf die je nach Verfahrenslage abzugebenden sachdienlichen Prozesserklärungen hinzuweisen. Einer solchen verfahrensrechtlichen Beratung dient jedoch in erster Linie die mündliche Verhandlung. Wer --wie die Klägerin-- trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, kann anschließend weder eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht noch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit Erfolg geltend machen.

8

Da die Klägerin auf die vom FA erklärte Einstellung des Vollzugs trotz Aufforderung durch das FG keine Prozesserklärung abgegeben hat, kann --anders als die Beschwerde offenbar meint-- auch nicht angenommen werden, das FG hätte gleichwohl von sich aus in Anbetracht früherer Äußerungen der Klägerin davon ausgehen müssen, sie wolle ihre Klage nach Erledigung der angefochtenen Bescheide als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterbetreiben. Im Übrigen hat das FG sogar geprüft, ob Umstände ersichtlich waren, die es hätten rechtfertigen können, von einer Fortsetzungsfeststellungsklage auszugehen, hat diese Frage aber verneint. Wenn die Beschwerde diese Würdigung nicht teilt, sondern meint, dem FG hätten Hinweise vorgelegen, wonach sich die Klägerin durch die Zwangsgeldfestsetzung nach wie vor beschwert sehe, so wird damit kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.

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