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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.08.2012, Az.: V S 25/12
Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24595
Aktenzeichen: V S 25/12
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 1994

BFH, 27.08.2012 - V S 25/12

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Bundesfinanzhof ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 FGO ist. Zuständig für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist vielmehr das Finanzgericht als Gericht des ersten Rechtszuges, und zwar auch dann, wenn sich die Hauptsache bereits im Beschwerdeverfahren befindet.

2. Der Bundesfinanzhof ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 S. 1 und 2 FGO zu verweisen.

Gründe

1

I.

Mit den Urteilen vom 19. April 2012 5 K 5246/10 und 5 K 5358/09 hat das Finanzgericht (FG) die Klagen der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2004 und die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks sowie die Ablehnung der Stundung der Umsatzsteuer für 2004 abgewiesen.

2

Die Antragstellerin begehrt im Hinblick auf die hierzu unter den Aktenzeichen V B 65/12 und V B 69/12 anhängigen Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerden vorläufig einzustellen.

3

II.

Das Verfahren wird an das FG abgegeben, da der Bundesfinanzhof (BFH) nicht zuständig ist.

4

1.

Die Klägerin begehrt eine einstweilige Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung i.S. des § 258 der Abgabenordnung und damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung --FGO--(vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719, m.w.N.).

5

Es handelt sich insbesondere nicht um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angegriffenen Bescheide gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Die Ablehnungsbescheide sind mangels vollziehbaren Inhalts nicht aussetzungsfähig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2007 X B 103/05, BFHE 219, 491, [BFH 07.11.2007 - X B 103/05] BStBl II 2008, 279 [BFH 07.11.2007 - X B 103/05]). Für die Vorbehaltsaufhebung gilt dies zwar nicht, aber eine AdV dieses Bescheids wird dem Begehren der Antragstellerin nicht gerecht, von einer Vollstreckung der Umsatzsteuerschuld verschont zu bleiben.

6

2.

Der BFH ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 FGO ist. Er ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO zu verweisen. Das FG ist als das Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache wie im Streitfall bereits im Beschwerdeverfahren befindet (BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX S 5/08, BFH/NV 2008, 1513).

7

3.

Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1513, m.w.N.).

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