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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.06.2011, Az.: VIII B 22/11
Begründetheit der Revision wegen fehlender oder mangelhafter Urteilsbegründung nach ausführlicher Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Parteivorbringen
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21905
Aktenzeichen: VIII B 22/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 27.01.2011 - AZ: 13 K 5726/08

Rechtsgrundlage:

§ 115 Abs. 2 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1691

BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/11

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht gegeben. Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich.

2

a)

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel der fehlenden beziehungsweise mangelhaften Urteilsbegründung ist nicht gegeben. Das Urteil der Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinander und kommt nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Kläger das Anwaltsbüro X nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat und ausweislich der an die Y-Stiftung gerichteten Jahresrechnung der Rechnungsbetrag "direkt vom Geschäftskonto" abgebucht worden ist, zu dem (nachvollziehbaren) Schluss, der Kläger habe Zinseinkünfte aus Stiftungsvermögen in Liechtenstein vereinnahmt.

3

Hinsichtlich der Höhe der geschätzten Kapitaleinnahmen hat das Finanzgericht (FG) sich ebenfalls im Einzelnen mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt und unter anderem aufgrund von Erfahrungen der Steuerfahndung Z-Stadt gefolgert, die Gründung und Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein sei angesichts der damit verbundenen Kosten nur bei Anlagen ab 3 Mio. DM sinnvoll; demgemäß hat das FG Kapitalerträge in der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angenommenen Höhe bejaht. Soweit das FG sich in diesem Zusammenhang auch auf einen Beschluss des FG des Saarlandes vom 17. März 2005 1 V 53/05 bezieht, dient das lediglich als ergänzende Begründung; es ist insofern auch ohne Relevanz, ob es sich bei der vorzitierten Entscheidung um eine solche in einem Aussetzungsverfahren oder einem Hauptsacheverfahren handelt.

4

b)

Die Beschwerde ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Zwar wird eine Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 (BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226), vom 14. Februar 2006 III R 49/03 (BFHE 212, 280, [BFH 14.02.2006 - VIII R 49/03] BStBl II 2006, 520) und (inzidenter) vom 28. Februar 2008 XI B 214/06 (BFH/NV 2008, 1173) gerügt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen im Grundsätzlichen voneinander abweichen. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Ergebnis vornehmlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sowie gegen die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen. Darin liegt die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).

5

Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Tatsachenwürdigung des FG im Einzelfall handelt, fehlt es auch an der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts.

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