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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.06.2009, Az.: III B 25/09
Rechtliche Beurteilung zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20105
Aktenzeichen: III B 25/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 22.01.2009 - AZ: 4 K 36/06 (Kg)

Fundstelle:

Jurion-Abstract 2009, 224358 (Zusammenfassung)

BFH, 26.06.2009 - III B 25/09

Gründe

1

I.

Im November 2003 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab, ihren in Ausbildung befindlichen Sohn ab Januar 2002 bei der Festsetzung von Kindergeld zu berücksichtigen, da dessen Einkünfte den maßgeblichen Grenzbetrag von 7 188 EUR überschritten. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

2

Im August 2005 beantragte die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) erneut Kindergeld für ihren Sohn. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse u.a. für das Streitjahr 2002 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom November 2003 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

3

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu klären sei die Frage, "ob die vom BVerfG festgestellte Höhe des Einkommens des Kindes, die unter Berücksichtigung der Sozialversicherungspflichtbeiträge des Kindes anders berechnet wird, eine nachträglich bekannt werdende Tatsache (ist), die zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides über das Kindergeld nach § 173 Abs. 4 AO führen kann". Geklärt sei bislang lediglich, dass eine getroffene Prognoseentscheidung nicht durch die geänderte Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge berührt werde und eine Änderung nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht komme. Eine Aufhebung eines Kindergeld ablehnenden Bescheides sei aber auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) möglich. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2008 VII R 43/07 (BFHE 223, 344, BStBl II 2009, 344) könne eine Tatsache auch die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid sein. In seiner Entscheidung in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 habe das BVerfG "festgestellt", was zum Einkommen eines Kindes gehöre. Dadurch habe sich die Höhe des Einkommens im Sinne der vorgenannten Entscheidung des BFH tatsächlich verändert.

4

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

5

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits geklärt.

6

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 keine neue Tatsache, da er lediglich zu einer von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abweichenden rechtlichen Beurteilung zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen führt (z.B. Senatsurteile vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, und vom 19. Oktober 2006 III R 41/06, BFH/NV 2007, 419). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erst nachträglich bekannt wird, diese Aufwendungen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses aber sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach den die Familienkassen bindenden Verwaltungsanweisungen die Einkünfte des Kindes nicht minderten. Begrifflich den Sonderausgaben zuzuordnende Aufwendungen waren aber bis zu dem --im Mai 2005 durch Presseerklärung bekanntgemachten-- Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) und der Verwaltungsauffassung (Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --Stand Januar 2002, BStBl I 2002, 369-- 63.4.2.1 Abs. 2 Satz 6) nicht von den Einkünften abzusetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2008 III B 128/07, BFH/NV 2008, 1843).

7

b)

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BFH in BFHE 223, 344, BStBl II 2009, 344, das zu § 131 AO ergangen ist. Nach diesem Urteil ist "Tatsache" i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO auch die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid, wenn dieser Bescheid Bindungswirkung für den gemäß § 131 AO zu widerrufenden Bescheid hat. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

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