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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.03.2013, Az.: IX B 186/12
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten bei mangelnder Darlegung eines Divergenzfalls
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35542
Aktenzeichen: IX B 186/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 30.10.2012 - AZ: 2 K 133/11

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 1089-1090

BFH, 25.03.2013 - IX B 186/12

Redaktioneller Leitsatz:

1. Mit der bloßen Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung wird ein Divergenzfall im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO nicht dargelegt.

2. Ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten kommt nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (BFH - X R 10/08 -04.02.2010; BFH - X R 10/10 - 16.02.2011).

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn es ist jedenfalls höchstrichterlich geklärt, dass ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt und dies auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 2010 X R 10/08, BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617 [BFH 04.02.2010 - X R 10/08]; vom 16. Februar 2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977).

3

2. Die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten --überdies fehlerhaft bezeichneten-- Divergenzentscheidung des BFH vom 9. Februar 1994 IX R 110/90(BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47 [BFH 09.02.1994 - IX R 110/90]) andererseits erkennbar gemacht worden. Der Kläger wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens im Grunde nur gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzt seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der bloßen Rüge einer "abweichenden Beurteilung" --d.h. einer fehlerhaften Rechtsanwendung-- legt der Kläger keine Abweichung im Grundsätzlichen dar.

4

3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Insbesondere die behauptete fehlerhafte Auslegung der vom Kläger als "Vergleich" bezeichneten, in einem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung wäre kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

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