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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.01.2012, Az.: VII B 124/11
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18207
Aktenzeichen: VII B 124/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 12.04.2011 - AZ: 2 K 1183/08

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 1458-1459

BFH, 25.01.2012 - VII B 124/11

Gründe

1

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Der beschließende Senat vermag der weitgehend auf den tatsächlichen Ablauf der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfolglos absolvierten Steuerberaterprüfung bezogenen Beschwerdebegründung weder eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zu entnehmen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte und einer solchen Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Auslegung oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedürfte, noch inwiefern diese Rechtsfrage sich in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts stellen würde. Es ist nicht Aufgabe des Bundesfinanzhofs, im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sich aus einer nicht im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 FGO) hinreichend klar gegliederten Darlegung die Gründe herauszusuchen, die möglicherweise einen der dort abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe, insbesondere den der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, erfüllen könnten; der Beschwerdeführer muss sich vielmehr, wenn er sich --wie die Klägerin-- auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO berufen will, selbst der Mühe unterziehen, die betreffende Rechtsfrage klar zu formulieren und ihre Klärungsbedürftigkeit darzulegen, die sich insbesondere aus dazu im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen ergeben kann.

2

An all dem fehlt es im Streitfall. Vielmehr offenbaren insbesondere die abschließenden Bemerkungen der Beschwerdebegründung, dass es der Klägerin nicht um die Erklärung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage, sondern um eine Überprüfung der in ihrem Fall ergangenen Prüfungsentscheidung geht, wenn sie nämlich "zusammenfassend" feststellt, es "hätte ... bei dem ersten Ergebnis des Prüfungsdurchlaufs bleiben müssen. Die Prüfung der Beschwerdeführerin wäre mit 'bestanden' zu bewerten gewesen."

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