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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.11.2009, Az.: X B 142/08
Annahme eines Zulassungsgrundes für eine Revision bei einer Berufung auf ein angebliches Fehlverhalten einer Finanzbehörde bei einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30457
Aktenzeichen: X B 142/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 06.05.2008 - AZ: 13 K 874/06 E

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 456-457

BFH, 24.11.2009 - X B 142/08

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3

1.

Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlen Ausführungen, warum die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll.

4

a)

Die Kläger haben im Verfahren vorgetragen, das von ihnen beauftragte Buchhaltungsbüro habe innerhalb der Einspruchsfrist am 11. Februar 2005 ein Schreiben samt Begründung gefertigt und durch die Mitarbeiterin und spätere Zeugin A an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) übersandt. Dieses Schreiben sei beim FA ohne Verschulden der Kläger nicht angekommen. Zum Nachweis der Absendung des Schreibens haben sie eine Kopie aus dem Postausgangsbuch des Buchhaltungsbüros und im Hinblick auf ihren im Einspruchsverfahren gestellten Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 110 der Abgabenordnung eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin vorgelegt. Das Finanzgericht (FG) hat es als nicht nachgewiesen angesehen, dass am 11. Februar 2005 ein Schreiben an das FA abgesandt worden ist.

5

b)

Die Kläger sehen vor diesem Hintergrund die Frage als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und ungeklärt an, ob für die Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen (hier: die Absendung des Schreibens am 11. Februar 2005) die Obliegenheit bestehe, ein Postausgangsbuch zu führen und welche Anforderungen an die Klarheit der Eintragung zu stellen seien, wenn die Absendung des Schreibens zusätzlich durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werde. Ausführungen, warum vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung zur Widereinsetzung in den vorigen Stand diese Frage klärungsbedürftig sein soll, insbesondere die erforderliche Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (vgl. hierzu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32), enthält die Beschwerdebegründung nicht. Damit genügt sie den Darlegungserfordernissen nicht.

6

2.

Die Kläger legen die behaupteten Verfahrensfehler des FG nicht hinreichend dar.

7

a)

Soweit die Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs rügen, weil das FA den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet und das FG dem folgend die im Streitfall erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung abgewiesen habe, rügen die Kläger keinen Verfahrensfehler, sondern im Stile einer Revisionsbegründung Rechtsfehler des FG. Ihr Vorbringen kann demzufolge nicht zur Zulassung der Revision führen.

8

aa)

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in seiner ständigen Rechtsprechung Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts und des materiellen Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit Einsprüchen, die die Finanzbehörde als unzulässig verworfen hat, als materiell-rechtliche Fragen an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2009 X B 33/08, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 26. Oktober 1999 X B 39/99, BFH/NV 2000, 578) Der BFH hat dementsprechend entschieden, es werde schon dem Grunde nach kein Verfahrensmangel dargelegt, wenn sich der Steuerpflichtige darauf berufe, die Finanzbehörde habe nach Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt und das FG die Entscheidung der Finanzbehörde in seiner Entscheidung bestätigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 VII B 282/01, BFH/NV 2002, 1473; vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 X B 46/05, n.v.). Die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27 und 45).

9

bb)

Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. auch dann zuzulassen, wenn das erstinstanzliche Urteil unter einem so schweren Rechtsfehler leidet, dass sein Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68). Dass dem FG ein derart schwerwiegender Rechtsfehler unterlaufen sein soll, lässt sich den Ausführungen der Kläger nicht entnehmen. Sie sind lediglich der Ansicht, das FG habe zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das FA den Klägern die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist habe gewähren müssen.

10

b)

Weder das Vorbringen auf den Seiten 4 bis 6 der Beschwerdebegründung im Schriftsatz unter dem 20. August 2008, das FG habe aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sowie der übrigen Beweismittel davon ausgehen müssen, ein erstes Einspuchsschreiben sei am 11. Februar 2005 vom Buchhaltungsbüro B an das FA abgesendet worden, noch der Vortrag der Kläger, das FG habe aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen zu dem Schluss kommen müssen, sie hätten am 21. Februar 2005 ein drittes Einspruchsschreiben in den Briefkasten des FA eingeworfen, führen zur Zulassung der Revision. Die Kläger sind der Auffassung, die Beweiswürdigung des FG "widerspreche völlig der Lebenserfahrung". Hierin liegt die Behauptung, die Beweiswürdigung des FG verstoße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Kläger behaupten damit wiederum nur Rechtsfehler des FG. Die Rüge eines qualifizierten Rechtsfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist in ihrem Vortrag nicht zu sehen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82 f. und § 116 Rz 45).

11

c)

Schließlich ist der Vortrag unschlüssig, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Urteil teilweise nicht mit Gründen versehen sei. Die Kläger bemängeln, das FG habe sich in den Entscheidungsgründen mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht befasst. Ihr Vorbringen und der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin A sind jedoch im Tatbestand des Urteils wiedergegeben. Zudem ist auf Seite 3 des Urteils auf die eidesstattlichen Versicherungen, die Kopie aus dem Postausgangsbuch der Firma B und auf Seite 4 auf die Zeugenaussage Bezug genommen worden. Das FG hat damit entgegen dem Vortrag alle vorgelegten Beweismittel der Kläger zur Kenntnis genommen und ersichtlich in seine Beweiswürdigung einbezogen. Dass es bei seiner Entscheidung aus den vorgelegten Beweismitteln andere Schlüsse als die Kläger zieht, führt nicht zur Zulassung der Revision (vgl. vorstehend unter 2.b).

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