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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.08.2009, Az.: IX B 104/09
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Vorliegen eines Rechenfehlers im angefochtenen Urteil
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22457
Aktenzeichen: IX B 104/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 12.05.2009 - AZ: 15 K 1480/05 B

Rechtsgrundlage:

§ 107 FGO

BFH, 24.08.2009 - IX B 104/09

Gründe

1

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision lediglich vorgetragen, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthielten einen Rechenfehler. Das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S. des § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger nicht behauptet.

2

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.

3

Die von den Klägern angestrebte Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit kann nur mit dem --nicht fristgebundenen-- Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 107 FGO, nicht aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde erreicht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. April 1987 VIII R 201/83, BFH/NV 1987, 667; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz 6). Der Antrag nach § 107 FGO ist an das Finanzgericht, das die offenbar unrichtige Entscheidung erlassen hat, zu richten.

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