Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.06.2014, Az.: VIII R 48/11
Rechtsfolgen des Erlasses eines Änderungsbescheides während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19601
Aktenzeichen: VIII R 48/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 21.09.2011 - AZ: 5 K 332/06

Rechtsgrundlage:

§ 68 S. 1 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 1568

BFH, 24.06.2014 - VIII R 48/11

Redaktioneller Leitsatz:

Ist während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens ein Änderungsbescheid ergangen, so kann auch ein ergangenes Urteil des Finanzgerichts keinen Bestand haben.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Ihm liegt ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde, nachdem am 1. Dezember 2011 ein Änderungsbescheid ergangen ist. Dies hat zur Folge, dass auch das Urteil des Finanzgerichts (FG) keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734 [BFH 21.12.1993 - VIII R 13/89]; vom 11. April 2012 VIII R 28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496 [BFH 11.04.2012 - VIII R 28/09]; vom 6. August 2013 VIII R 11/10, BFH/NV 2014, 27, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 [BFH 23.01.2003 - IV R 71/00]; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 [BFH 28.08.2003 - IV R 20/02]).

2

Da der Sachstreit durch die Bescheidänderung nicht berührt wird und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch keinen weitergehenden Antrag gestellt hat, bedarf es keiner Zurückverweisung gemäß § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG. Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO) gemäß § 126a FGO. Die Vorschrift des § 126a FGO ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil zwar --wie im Streitfall-- wegen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes aus verfahrensrechtlichen Gründen im Revisionsverfahren aufzuheben ist, der erkennende Senat aber bei seiner nach den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

3

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.