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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.12.2010, Az.: IX E 8/10
Bestimmung des Streitwerts im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zur Berechnung von Gerichtskosten
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32722
Aktenzeichen: IX E 8/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 52 Abs. 1 GKG

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 449

BFH, 23.12.2010 - IX E 8/10

Gründe

1

1.

Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt.

2

Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Maßgebend ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums (vgl. zum Streitwert bei Eigenheimzulage den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 2008 IX E 4/08, BFH/NV 2008, 1516, m.w.N.). Beantragen die Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.

3

Hier hatten die Kläger Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 begehrt, indem sie beantragten, den Bescheid des Beklagten (Finanzamt --FA--) aufzuheben, mit dem das FA die Bewilligung von Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 aufgehoben hatte. Deshalb ist der Streitwert --wie geschehen-- mit achtmal 3.640 EUR (jährlich beantragte Eigenheimzulage, also insgesamt 29.120 EUR) anzusetzen.

4

2.

Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann es auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. November 2007 X E 11/07, BFH/NV 2008, 246, m.w.N.).

5

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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