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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.12.2009, Az.: IX B 72/09
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetzes (EStG) aufgrund fehlender Übergangsregelung; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bzgl. eines fehlenden Hinweises des Gerichtes auf seine Rechtsauffassung; Rüge bzgl. einer unzureichende Tatsachen- und Beweiswürdigung und einer unzutreffenden Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 33150
Aktenzeichen: IX B 72/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 30.03.2009 - AZ: 6 K 74/08

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 932-934

BFH, 23.12.2009 - IX B 72/09

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

2

1.

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Kläger auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung nach §§ 108, 109 FGO, mit dem --wie auch mit der Beschwerde-- etwaige sachverhaltliche Unrichtigkeiten, Auslassungen oder falsche Darstellungen im FG-Urteil gerügt wurden, durch unanfechtbaren (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO) Beschluss vom 5. Mai 2009 als unbegründet abgelehnt. Der Antrag auf Protokollergänzung nach § 94 FGO i.V.m. §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) hatte sich ausweislich des Aktenvermerks des Berichterstatters (Bl. 278 FG-Akte Bd. II) durch Rücknahme erledigt. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht (nur) auf der Basis der tatsächlichen Feststellungen des FG zu befinden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

3

2.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO erforderlich.

4

a)

Die aufgeworfene Rechtsfrage zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Streitjahres ist hinreichend geklärt. Denn verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Streitjahres wegen fehlender Übergangsregelung bestehen jedenfalls dann nicht, wenn --wie im Streitfall-- die zuvor geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Januar 1999) bezogen auf den Erwerb (31. Dezember 1997) noch nicht abgelaufen war; insoweit ist das Vertrauen in die damals geltende zweijährige Spekulationsfrist nicht schutzwürdig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2009 IX B 46/09, BFH/NV 2009, 1437; vom 18. April 2008 IX B 6/08, BFH/NV 2008, 1329; vom 15. Juli 2004 IX B 116/03, BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000; Vorlage-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284). Daran ändern auch die Umstände dieses Einzelfalles nichts, dass nämlich der Veräußerer und die Erwerberin Eheleute waren und beide von einer Schenkung ausgegangen sein mögen. Auf eine Spekulationsabsicht oder sonstige Motivation kommt es nicht an; sie ist kein Tatbestandsmerkmal der Norm (vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469; Blümich/Glenk, EStG, § 23 Rz 8).

5

b)

Die Frage nach der Annahme eines unbeachtlichen Motivirrtums anstelle eines auch steuerrechtlich beachtlichen Inhaltsirrtums durch das FG sowie die Problematik eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinsichtlich des (gemischten) Schenkungsvertrags haben keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Entscheidung darüber beruht auf der Würdigung der --regelmäßig wie auch vorliegend nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalls (s.a. § 119, § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) durch das FG als Tatsacheninstanz (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293; vom 6. November 2008 XI B 172/07, BFH/NV 2009, 617, m.w.N.).

6

3.

Soweit die Kläger eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich halten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO), sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidungen schon nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar würde. Im Übrigen rügen die Kläger lediglich eine in der (vermeintlich) unzutreffenden Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung; mit der Rüge solcher materiell-rechtlicher Fehler kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, [...]).

7

a)

Zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (z.B. BFH-Beschluss vom 6. September 2007 III S 27/07, BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.). Das FG ist aber weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 3. a; vom 18. Dezember 2007 XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, unter 2. a, jeweils m.w.N.). Auch muss ein Beteiligter gerade bei --wie hier-- umstrittener Sach- und Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 562, unter 2. a, und vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, unter 4. b, jeweils m.w.N.). Dabei ist es für das Gericht nicht geboten, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern, zumal im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, unter 3. c).

8

Danach liegt im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. Aus der Tatsache, dass das FG der Ansicht der Kläger nicht gefolgt ist, kann nicht auf eine unzureichende Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und dessen (vermeintliche) Nichtwürdigung in den Gründen geschlossen werden. Das FG hat vielmehr seiner Entscheidung eine andere Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung zugrunde gelegt, indem es die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 119 BGB (wegen unbeachtlichen Motivirrtums) und eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (wegen Übernahme des typischen Risikos eines Grundstückserwerbers) als nicht erfüllt angesehen hat. Diesen maßgeblichen vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, unter 2.; vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346, unter 2. a) lassen die Kläger indes bei ihrem Vorbringen unberücksichtigt.

9

b)

Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; in BFH/NV 2007, 80, m.w.N.) rügen, berücksichtigen sie zum einen nicht den maßgebenden, auf einer anderen Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung beruhenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (s. schon unter 3. a); zum anderen haben die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretenen Kläger rügelos zur Sache verhandelt (s. Sitzungsprotokoll; zu dessen Beweiskraft § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; in BFH/NV 2007, 80, unter 3. b). Beweisanträge wurden weder gestellt --auch nicht im vorangehenden Erörterungstermin-- noch wiederholt; auch auf sonstige, aus Sicht der Kläger für erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen wurde nicht hingewirkt. Zudem fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179; in BFH/NV 2008, 2022).

10

c)

Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO einer Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt nicht vor. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet es schon dem Grunde nach nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Auch betreffen die von den Klägern vorgebrachten Einwendungen gegen die tatrichterliche Würdigung des streitigen Sachverhalts und die rechtliche Würdigung keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110).

11

4.

Nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Kläger --nach Art einer Revisionsbegründung-- gegen eine unzureichende Tatsachen- und Beweiswürdigung und eine unzutreffende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Streitfalls; zugleich setzen ihre eigene Sachverhaltswertung und Rechtsansicht anstelle des FG. Mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung, also der materiellen Unrichtigkeit des FG-Urteils, können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2008 IX B 27/08, BFH/NV 2008, 1490).

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