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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.07.2009, Az.: X B 139/08
Darlegungspflicht eines Beschwerdeführers hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision i.R.d. Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21694
Aktenzeichen: X B 139/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 26.05.2008 - AZ: 4 K 11326/05

BFH, 23.07.2009 - X B 139/08

Gründe

1

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

2

Hat das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil die Revision nicht zugelassen, so ist die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision muss der Beschwerdeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

Dieser Darlegungsverpflichtung sind die Klägerinnen nicht nachgekommen.

4

Mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben sie lediglich den Sachverhalt wieder und kritisieren allein die Entscheidungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), wie er sein Ermessen gemäß § 122 der Abgabenordnung ausgeübt hat, um dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen sowohl die Prüfungsanordnung vom 2. September 2004 als auch die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 vom 13. Dezember 2004 noch rechtzeitig bekannt zu geben.

5

Darin liegt jedoch --wie das FA zu Recht ausführt-- keine Darlegung eines Rechtsfehlers des FG, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Mit ihrem Vorbringen haben die Klägerinnen weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, an deren Klärung ein allgemeines Interesse besteht, noch haben sie damit die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung dargelegt noch einen Verfahrensfehler des Gerichts gerügt.

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