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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.06.2009, Az.: I B 225/08
Auf eine Sachaufklärungsrüge gestützte Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21628
Aktenzeichen: I B 225/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 23.10.2008 - AZ: 14 K 4836/05 E

Fundstelle:

Jurion-Abstract 2009, 224319 (Zusammenfassung)

BFH, 22.06.2009 - I B 225/08

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Streitjahren (1997 bis 2002, 2004 und 2005) erzielte Einkünfte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 20. Dezember 1968 (BGBl. II 1969, 2134, BStBl I 1970, 769) --DBA-Iran-- in Deutschland besteuert werden dürfen.

2

Die Kläger sind seit 1991 miteinander verheiratet. Der Kläger ist Deutscher, die Klägerin iranische Staatsangehörige. Der Kläger war bis zum 31. März 1997 als Repräsentant eines deutschen Unternehmens (U) in Teheran tätig und befindet sich seit April 1997 im Ruhestand. Die Klägerin unterstützte seit 1998 die deutsche V-GmbH durch die Herstellung von Geschäftskontakten mit Firmen im Iran; ob sie dabei im eigenen Namen oder für eine iranische Firma tätig wurde, hat das Finanzgericht (FG) nicht festgestellt. Der Kläger ist Eigentümer einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, in der seit 1992 beide Kläger gemeldet waren; in Teheran hatten die Kläger nach ihren eigenen Angaben in den Streitjahren eine Wohnung angemietet.

3

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung schloss der Prüfer aus verschiedenen Indizien, dass beide Kläger in den Streitjahren die inländische Wohnung des Klägers bewohnt hätten und dass sich ihr Lebensmittelpunkt seit April 1997 im Inland befunden habe. Deshalb unterlägen die von den Klägern erzielten Einkünfte der deutschen Besteuerung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schloss sich dem an und erließ auf dieser Basis Steuerbescheide, in denen er mangels Abgabe von Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Die deshalb erhobene Klage hatte nur zum Teil Erfolg: Das FG hielt ein Besteuerungsrecht Deutschlands für gegeben, setzte aber die festgesetzte Steuer dem Betrag nach herab. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

4

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

5

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

6

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben die von ihnen geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß dargelegt.

7

1.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein Urteil des FG zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Wird darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

8

2.

Im Streitfall machen die Kläger vor allem geltend, dass das FG im Hinblick auf die Ermittlung des Lebensmittelpunkts der Kläger (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b DBA-Iran) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt habe und zahlreichen Beweisangeboten nicht nachgekommen sei. Eine solche Sachaufklärungsrüge wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann in statthafter Form erhoben, wenn dargelegt wird, welchen Beweisanträgen das FG nicht nachgekommen ist oder weshalb sich welche Aufklärungsmaßnahme auch ohne entsprechenden Antrag aufgedrängt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2006 I B 173/05, BFH/NV 2007, 724; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69 f., m.w.N.). Zudem muss der Beschwerdeführer dartun, inwieweit er auf die von ihm vermisste Aufklärung hingewirkt hat (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2008 I B 62/08, BFH/NV 2009, 181, m.w.N.) und dass er das Absehen von einer Beweiserhebung in der ersten Instanz gerügt hat oder weshalb ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 9. Juli 2007 I B 112/06, BFH/NV 2007, 2299; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht.

9

a)

Ausweislich des angefochtenen Urteils hat das FG in der mündlichen Verhandlung einen Zeugen vernommen. Dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung weitere Beweisanträge gestellt haben, ergibt sich weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus dem Urteil des FG. Angesichts dessen hätte es den Klägern oblegen, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde darzutun, welche --genau zu bezeichnenden-- Anträge das FG übergangen hat und weshalb dies nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist. Daran fehlt es im Streitfall.

10

b)

Eine abweichende Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens u.a. eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt und zudem beantragt haben, verschiedene Stellen um Auskunft zu ersuchen sowie die Klägerin als Zeugin zu vernehmen (Schriftsätze vom 7. März 2006 und vom 28. August 2008). Denn nach Lage der Dinge war während der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass das FG nicht beabsichtigte, diesem Begehren nachzukommen. Einen Antrag der Kläger, eine namentlich benannte Mitarbeiterin der deutschen Botschaft in Teheran zur Frage des Lebensmittelpunkts des Klägers zu vernehmen (Schriftsatz vom 23. Juni 2008), hatte das FG zudem ausdrücklich abgelehnt (Schreiben des FG vom 21. August 2008). In dieser Situation mussten die fachkundig vertretenen Kläger damit rechnen, dass das FG von einer weiteren Sachaufklärung absehen werde. Angesichts dessen hätten sie in der Beschwerdebegründung jedenfalls erläutern müssen, weshalb sie das Vorgehen des FG nicht schon in der ersten Instanz gerügt haben. Allein ihr Hinweis, die Beweisangebote seien "offenkundig" gewesen, wird dem Darlegungsgebot nicht gerecht.

11

3.

Der Vortrag der Kläger, das FG habe die Qualität der Auskunft der deutschen Botschaft in Teheran verkannt, richtet sich letztlich gegen die Beweiswürdigung seitens des FG. Auf diese Weise kann eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden (BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 28. November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung genügen den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht; das bedarf gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO keiner Begründung.

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