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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.04.2013, Az.: IX B 33/13
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Anerkennung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietverhältnisses bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39540
Aktenzeichen: IX B 33/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 06.12.2012 - AZ: 3 K 2682/09 E

BFH, 22.04.2013 - IX B 33/13

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht gegeben.

2

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. So fehlt es an substantiierten und konkreten Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509; vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Die zur Ortsbesichtigung aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall auch nicht klärungsfähig, weil eine Besichtigung der (vermieteten?) Dachgeschosswohnung ihres Hauses durch einen Sachverständigen, die die Kläger als Eingriff "in ihre grundgesetzlich gesicherte Intimsphäre" und "als rechtswidrige Durchsuchung empfinden", unstreitig nicht stattgefunden hat. Die Frage nach den Grenzen "der Zumutbarkeit und des Übermaßverbotes" stellt sich daher nicht. Darauf kommt es ebenso wie auf mögliche (selbst durchgeführte) Änderungen am Dachgeschoss zudem nicht an, weil das Finanzgericht (FG) das behauptete Mietverhältnis zwischen den Klägern und ihrer Tochter steuerrechtlich nicht anerkannt hat. Es war Sache der Kläger als Vermieter, den Abschluss und die Durchführung eines mit ihrer Tochter abgeschlossenen (fremdüblichen) Mietverhältnisses nachzuweisen; dies ist nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) nicht geschehen.

3

Im Übrigen ist die Frage, "inwieweit ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen anzuerkennen ist", nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern durch eine Vielzahl von höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt (vgl. Blümich/Heuermann, EStG, § 21 Rz 125 ff.; Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 21 Rz 45 ff.) und zudem nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung --wie hier-- wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2012 IX B 24/12, BFH/NV 2012, 1970; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).

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