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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.03.2010, Az.: VI R 10/10
Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung i.R.d. Revision bei Geltendmachung von Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 46587
Aktenzeichen: VI R 10/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 21.12.2009 - AZ: 12 K 1172/07 E

BFH, 22.03.2010 - VI R 10/10

Amtlicher Leitsatz:

NV: Aus der Revisionsbegründung müssen Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs klar hervorgehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Revisionsbegründung nicht aus sich heraus erkennen lässt, dass der Revisionskläger anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047 [BFH 25.08.2009 - I R 89/07]).

Gründe

1

I.

Streitig ist, ob die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) geltend gemachten Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger wohnen in A und errichteten im Jahr 1994 in B ein Mehrfamilienhaus. Das Erdgeschoss dieses Mehrfamilienhauses nutzten die Kläger in der Folgezeit als Ferienwohnung, während das restliche Gebäude fremdvermietet wurde. Von September 1996 bis einschließlich März 2005 war der Kläger für seinen Arbeitgeber dauerhaft im ca. 85 km südlich von B gelegenen C nichtselbständig tätig. Der Kläger fuhr in diesem Zeitraum von der Wohnung in B zu seiner Arbeitsstelle in C und verbrachte nur die Wochenenden in der Familienwohnung in A.

3

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machten die Kläger anteilige Hauskosten für die Wohnung in B in Höhe von 4.784 EUR als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren nicht, da die doppelte Haushaltsführung nicht aus beruflichem Anlass begründet worden sei. Die Kläger wandten sich dagegen mit der Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab, da die Aufwendungen bereits dem Grunde nach nicht als Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung zu berücksichtigen seien. Die Wohnung werde als Ferienwohnung genutzt und diese Funktion der Wohnung sei nicht aufgegeben worden. Eine zusätzliche Nutzung der Wohnung führe nicht dazu, dass von einer ausschließlichen Nutzung zu Erwerbszwecken ausgegangen werden könne.

4

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

5

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des FG Düsseldorf vom 21. Dezember 2009 aufzuheben und dem FA aufzugeben, Aufwendungen in Höhe von 4.784 EUR als Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung anzuerkennen.

6

Das FA beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

7

II.

Die Revision der Kläger ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

8

1.

Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185; vom 31. Oktober 2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328; vom 23. März 2006 VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501; BFH-Urteile vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700; vom 11. März 2004 VII R 15/03, BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566; vom 24. Juni 2003 IX R 28/01, BFH/NV 2004, 1383; vom 14. Oktober 2003 IX R 11/03, BFH/NV 2004, 1384).

9

2.

Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Zwar lässt die vorliegende Revisionsbegründung noch erkennen, welche Rechtsnorm die Kläger durch die Vorentscheidung für verletzt halten. Es fehlt aber an einer ausreichenden Darstellung der Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das Urteil des FG nach Auffassung der Kläger unrichtig erscheinen lassen. Der Revisionsbegründung ist lediglich der Sachverhalt zu entnehmen, wie er bereits im Urteil des FG dargestellt wird. Eine Auseinandersetzung mit der Annahme des FG, dass die Wohnung auch nach der Versetzung des Klägers nach C weiterhin als Ferienwohnung genutzt werde und eine zusätzliche Nutzung der Wohnung unter der Woche nicht dazu führen könne, dass von einer ausschließlichen Nutzung zu Erwerbszwecken ausgegangen werden könne, findet nicht in ausreichendem Umfang statt. Das Vorbringen der Kläger erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, die Wohnung in B sei durch die Versetzung des Klägers umgewidmet worden. Die Revisionsbegründung lässt damit nicht aus sich heraus erkennen, dass der Revisionskläger anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (BFH-Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047 [BFH 25.08.2009 - I R 89/07], m.w.N.).

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