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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.11.2012, Az.: X B 27/11
Zulässigkeit der Berichtigung des Tatbestandes einer Revisionsentscheidung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 35793
Aktenzeichen: X B 27/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 108 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 734-735

BFH, 21.11.2012 - X B 27/11

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Berichtigung des Tatbestandes der Revisionsentscheidung findet nicht statt, weil die Tatbestandsberichtigung dazu dient, die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung zu schaffen, ein Rechtsmittel gegen die Revisionsentscheidung aber nicht stattfindet.

Gründe

1

I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2012, der formlos bekanntgegeben wurde, als unzulässig verworfen.

2

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 hat der Kläger in Bezug auf eine Passage in den Gründen des Beschlusses unter II.1.b (S. 5) Tatbestandsergänzung und Tatbestandsberichtigung beantragt.

3

II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt am notwendigen Rechtsschutzinteresse.

4

a) § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Tatbestandsberichtigung regelt, ist zwar gemäß § 113 Abs. 1 FGO dem Grunde nach auch auf Beschlüsse anwendbar. Die Tatbestandsberichtigung dient aber dazu, die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung zu schaffen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats ist nicht gegeben.

5

b) § 109 FGO, der die nachträgliche Urteilsergänzung regelt, hat denselben Zweck. Im Übrigen lässt der Antrag nicht erkennen, welcher Antrag bei der Entscheidung übergangen worden sein soll. Eine Kostenentscheidung wurde getroffen.

6

2. Der Beschluss ergeht kostenfrei, da er zum Hauptverfahren gehört.

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