Beschl. v. 21.05.2014, Az.: XI R 7/14
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1225-1226
FamRZ 2014, 1367
BFH, 21.05.2014 - XI R 7/14
Redaktioneller Leitsatz:
Das Ruhen des Verfahrens erscheint zweckmäßig, wenn zu der im Revisionsverfahren streitigen Rechtsfrage bereits ein Normenkontrollverfahren anhängig ist.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2014 hat die Klägerin und Revisionsklägerin beantragt,
das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 9-14/14 ruhen zu lassen.
Die Beklagte und Revisionsbeklagte hat unter dem 28. April 2014 mitgeteilt, dass sie mit einem Ruhen einverstanden ist.
II. Die Entscheidung beruht auf § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung.
1. Das von den Beteiligten beantragte Ruhen des Verfahrens ist zweckmäßig, weil Gegenstand der Normenkontrollverfahren 2 BvL 9-14/14 die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG ist, nach der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer --abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus-- teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld hat (vgl. dazu die Angaben in [...] und in der Anhängigkeitsliste des Bundesfinanzhofs --BFH--, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de). Diese Vorschrift ist auch im Streitfall entscheidungserheblich.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 54/03, BFH/NV 2008, 66).
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.