Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.05.2014, Az.: XI R 7/14
Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Normenkontrollverfahren; Vorlage an den BVerfG
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16929
Aktenzeichen: XI R 7/14
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BFH/NV 2014, 1225-1226

FamRZ 2014, 1367

BFH, 21.05.2014 - XI R 7/14

Redaktioneller Leitsatz:

Das Ruhen des Verfahrens erscheint zweckmäßig, wenn zu der im Revisionsverfahren streitigen Rechtsfrage bereits ein Normenkontrollverfahren anhängig ist.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.

2

Mit Schriftsatz vom 31. März 2014 hat die Klägerin und Revisionsklägerin beantragt,

das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 9-14/14 ruhen zu lassen.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte hat unter dem 28. April 2014 mitgeteilt, dass sie mit einem Ruhen einverstanden ist.

4

1. Das von den Beteiligten beantragte Ruhen des Verfahrens ist zweckmäßig, weil Gegenstand der Normenkontrollverfahren 2 BvL 9-14/14 die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG ist, nach der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer --abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus-- teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld hat (vgl. dazu die Angaben in [...] und in der Anhängigkeitsliste des Bundesfinanzhofs --BFH--, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de). Diese Vorschrift ist auch im Streitfall entscheidungserheblich.

5

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 54/03, BFH/NV 2008, 66).

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.