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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.10.2009, Az.: X E 11/09
Erinnerung gegen den Kostenansatz wegen einer Richterablehnung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28062
Aktenzeichen: X E 11/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 225

BFH, 19.10.2009 - X E 11/09

Gründe

1

I.

Mit Beschluss vom 10. März 2009 X B 251/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2008 8 K 18/06 wegen Richterablehnung als unzulässig verworfen. Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 2. April 2009 die Gerichtskosten mit 50 EUR an.

2

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner. Er macht geltend, die Kostenrechnung sei wegen unzutreffender Sachbehandlung aufzuheben.

3

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

4

1.

Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen hat der Kostenschuldner insoweit auch nicht vorgebracht.

5

2.

Soweit der Kostenschuldner geltend macht, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Kosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326), wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

6

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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