Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.08.2010, Az.: VIII B 131/09
Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes bei Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wegen irrtümlich angenommenen Verzichts
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23497
Aktenzeichen: VIII B 131/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG München - 29.05.2009 - - AZ: 9 K 3361/08

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 2110

BFH, 19.08.2010 - VIII B 131/09

Gründe

1

1.

Die Beschwerde ist begründet, weil das angefochtene Urteil unter dem gerügten Verfahrensmangel der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung leidet.

2

Die Kläger und Beschwerdeführer haben ausdrücklich nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet (s. Streitakte des Finanzgerichts --FG-- Bl. 12 und 15); gleichwohl hat das FG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, weil es ausweislich der Urteilsgründe --offenbar irrtümlich-- von einem Verzicht ausgegangen ist. In dieser Verfahrensweise liegen absolute Revisionsgründe i.S. von § 119 Nrn. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (s. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 19, m.w.N.). Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

3

Eine Entscheidung des Senats in der Sache analog § 126 Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und ihrer Auswirkung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 1 und 11, m.w.N.; vgl. ferner Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 196, 39, [BFH 03.09.2001 - GrS - 3/98] BStBl II 2001, 802, unter C.III.2.b ee).

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.