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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.06.2009, Az.: IX B 46/09
Vereinbarkeit von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG a.F. ) i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG a.F. mit dem Grundgesetz
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18820
Aktenzeichen: IX B 46/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 12.02.2009 - AZ: 3 K 1217/07

nachgehend:

BVerfG - 08.09.2010 - AZ: 2 BvR 2555/09

Fundstellen:

BFH/NV 2009, 1437

Jurion-Abstract 2009, 224317 (Zusammenfassung)

BFH, 19.06.2009 - IX B 46/09

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1.

Dem Finanzgericht (FG) ist kein nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere war das FG nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeerwiderung.

3

2.

Die Rechtssache ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobene Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I, 402) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998 übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, bei denen nach dem genannten Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) noch nicht abgelaufen war, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter B. III. 4. c bb (2), und vom 18. April 2008 IX B 6/08, BFH/NV 2008, 1329; vgl. auch Treiber, Der Betrieb 2004, 453 ff.). Danach ist --wie auch das FG zutreffend herausstellt-- der Steuerpflichtige in seinem Vertrauen auf die geltende Spekulationsfrist noch nicht schutzwürdig, wenn diese zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bezogen auf seinen Erwerb noch nicht abgelaufen war. Denn das Vertrauen des Steuerpflichtigen reduziert sich in derartigen Fällen auf die bloße Hoffnung, der Gesetzgeber werde die Regelung des § 23 EStG unverändert bis zu einer späteren Veräußerung beibehalten und das fragliche Grundstück werde zukünftig nach zwei Jahren steuerentstrickt werden. Die Enttäuschung dieses Vertrauens ist nach der Rechtsprechung hinzunehmen. Wer lediglich erwartet, eine für ihn günstige Steuerrechtslage werde --bei Fortgeltung des bisherigen Rechts-- in Zukunft eintreten, verdient nicht den gleichen Vertrauensschutz wie derjenige, bei dem diese Rechtslage nach bisherigem Recht bereits eingetreten war (so BFH in BFH/NV 2008, 1329).

4

Die Kläger haben insoweit keine vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht; sie haben sich, indem sie für die Frage des Vertrauensschutzes maßgeblich (und allein) auf den Zeitpunkt des Erwerbs abstellen, mit den von der Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage entwickelten Grundsätzen in keiner Weise auseinander gesetzt.

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