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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.10.2012, Az.: V B 45/12
Befugnis zur Änderung eines Steuerbescheides wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unter Beachtung der §§ 172 ff. AO
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 34904
Aktenzeichen: V B 45/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 01.03.2012 - AZ: 5 K 4413/10 U,AO

Fundstelle:

StBW 2013, 294

BFH, 18.10.2012 - V B 45/12

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung des innerstaatlichen Rechts, also nur unter Beachtung der §§ 172 ff. AO änderbar.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergeben sich im Streitfall aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) weder Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

3

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AO ist die AO "nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar". Der Rechtsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 2 AO bezieht sich dabei auf das durch Verordnungen geschaffene Unionsrecht, nicht aber auch auf Regelungen durch Richtlinien des Unionsrechts, da sich Richtlinien an die Mitgliedstaaten richten und diesen die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht überlassen. Rechte einzelner können sich dabei nur insoweit ergeben, als Richtlinien ausnahmsweise unmittelbare Wirkung haben und der Betroffene zu seinen Gunsten einen Anwendungsvorrang der Richtlinie gegenüber dem nationalen Recht geltend macht (vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 1 AO Rz 37; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 1 Rz 34 und 38).

4

b) Der Streitfall betrifft die Geltendmachung eines sich aus Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG ergebenden Anwendungsvorrangs, für den sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache Linneweber und Akritidis C-453/02 und C-462/02 (Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94) beruft.

5

c) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden hat, ist ein Steuerbescheid auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weiter gehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen (BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151, [BFH 16.09.2010 - V R 57/09] m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).

6

Macht der Steuerpflichtige daher den Anwendungsvorrang einer nicht unmittelbar geltenden Unionsrichtlinie geltend, muss er sich dabei an das sich aus der AO ergebende Rechtsbehelfssystem halten. Es ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob nach § 1 Abs. 2 AO "die Anwendbarkeit der AO eindeutig ausgeschlossen ist". Insoweit besteht auch kein Bedürfnis zur Rechtsfortbildung. Zum Vorliegen einer divergierenden Rechtsprechung, die eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern könnte, hat die Klägerin nichts vorgetragen.

7

2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Insoweit fehlt es bereits am Vortrag, woraus sich nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) ein Verfahrensfehler ergeben sollte. Das FG hat seiner Entscheidung im Übrigen vielmehr die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt.

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