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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.08.2015, Az.: III E 4/15
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25777
Aktenzeichen: III E 4/15
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BFH/NV 2015, 1598-1599

RVGreport 2016, 35-36

BFH, 18.08.2015 - III E 4/15

Gründe

1

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wandte sich mit der am 29. Dezember 2014 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 2014 6 K 241/10. Der Senat stellte das Verfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2015 III B 158/14 ein, nachdem der Erinnerungsführer die Beschwerde mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zurückgenommen hatte.

2

Mit der Kostenrechnung vom 14. April 2015 KostL ... (III B 158/14) setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 4.616 € an.

3

Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer. Zur Begründung trägt er vor, es liege eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) vor, weshalb die Gerichtskosten nicht zu erheben seien. Die unrichtige Sachbehandlung ergebe sich daraus, dass die Streitwertberechnung auf der Grundlage eines Schreibens des Beschwerdegegners vom 26. März 2015 erfolgt sei, hinsichtlich dessen dem Erinnerungsführer kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zudem sei die Nichtzulassungsbeschwerde nur rein vorsorglich eingelegt worden, um eine Prüfung der Erfolgsaussichten zu ermöglichen.

4

Vom Ansatz der Kosten sei gemäß § 10 Abs. 1 der Kostenverfügung (KostVfg) auch deshalb abzusehen, weil die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Erinnerungsführers ergebnislos verlaufen sei. Aus der Nichtbeachtung des § 10 KostVfg folge ferner eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG. Gegebenenfalls sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Erinnerungsführers ein Kostenerlass angezeigt.

5

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.

7

2. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

8

a) Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und gegen den zugrunde liegenden Streitwert (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377). Die an den Erinnerungsführer gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

9

aa) Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, er sei zu dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. März 2015, das der Streitwertberechnung zugrunde gelegt wurde, nicht gehört worden, ergibt sich daraus weder, dass einzelne Kosten dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht angesetzt wurden, noch, dass der zugrunde liegende Streitwert fehlerhaft ermittelt wurde. Dies folgt bereits daraus, dass das betreffende Schreiben dem Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren übermittelt wurde und er gleichwohl keine substantiierten Einwendungen gegen einzelne Kosten oder den Streitwert erhoben hat.

10

Auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet in diesem Zusammenhang aus. Dieser setzt voraus, dass die Gebühren und Auslagen bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die in der Kostenrechnung ausgewiesenen Gebühren entstanden jedoch nicht durch das Verfahren des Kostenansatzes, sondern durch das Verfahren über die vom Erinnerungsführer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

11

bb) Eine Fehlerhaftigkeit der Kostenrechnung ergibt sich auch nicht aus einem etwaigen nur vorsorglichen Charakter der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Das in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG enthaltene Kostenverzeichnis unterscheidet in Teil 6 (Verfahren vor den Finanzgerichten) die für Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltenden Gebührentatbestände (Nr. 6500 und 6501) nur nach der Art des Abschlusses des Verfahrens. Die Frage, aus welchen Gründen das Verfahren eingeleitet wurde —und dabei insbesondere das Maß der bei Einlegung stattgefundenen Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Rechtsmittelführer— ist dagegen nicht gebührenrelevant.

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cc) Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes steht auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 10 KostVfg in Frage. Der Kostenansatz ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG eine gebundene und keine Ermessensentscheidung; sie ergeht als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner (ebenso Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs —VGH— vom 1. März 2012 7 F 1027/11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report —NVwZ-RR— 2012, 585). § 10 KostVfG betrifft als Verwaltungsvorschrift dagegen nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger —hier dem Bund— und dem Kostenbeamten, lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs des Kostengläubigers gegen den jeweiligen Kostenschuldner unberührt. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht (ebenso Beschluss des Hessischen VGH in NVwZ-RR 2012, 585 [BFH 14.02.2012 - VII R 27/10]).

13

Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in diesem Zusammenhang scheidet bereits deshalb aus, weil die Gebühren nicht durch das Verfahren des Kostenansatzes entstanden sind.

14

b) Schließlich ist die Kostenrechnung auch nicht im Hinblick auf den vom Erinnerungsführer begehrten Erlass der Kostenforderung zu beanstanden. Hierüber wird —worauf der Kostenbeamte bereits im Schreiben vom 29. April 2015 hingewiesen hat— in einem gesonderten Verfahren nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung entschieden.

15

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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