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Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.06.2009, Az.: VI R 9/09
Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in einem sog. Wegverlegungsfall als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 18.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22453
Aktenzeichen: VI R 9/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Nürnberg - 17.09.2008 - AZ: 7 K 1848/2007

Fundstellen:

BFH/NV 2009, 1800-1801

StX 2010, 294-295

Jurion-Abstract 2009, 224316 (Zusammenfassung)

BFH, 18.06.2009 - VI R 9/09

Gründe

1

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in einem sog. Wegverlegungsfall als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer des Streitjahres 2006 zusammen veranlagt. Seit der Versetzung des Klägers im Jahre 1996 an die X-Klinik wohnten sie in der Nähe des Beschäftigungsortes in Z. Im Jahre 2005 veräußerten die Kläger ihr dortiges Wohnhaus und errichteten auf einem gekauften Grundstück in A ein Wohnhaus, das sie melderechtlich seit Ende 2005 als Hauptwohnsitz bewohnen. Während der Woche wohnte der Kläger in einer neu angemieteten Wohnung am Beschäftigungsort in Z.

3

In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr machten die Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 9 304 EUR (Familienheimfahrten: 3 168 EUR; Unterkunftskosten: 4 576 EUR; Verpflegungsmehraufwendungen: 1 560 EUR) als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte lediglich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten in Höhe von insgesamt 3 666 EUR.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sei zu verneinen, da die Kläger die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hätten.

5

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen.

6

Sie beantragen,

die Vorentscheidung aufzuheben und --unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 20. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2007-- die Einkommensteuer für 2006 von 9 260 EUR auf 7 613 EUR herabzusetzen.

7

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

1.

Der erkennende Senat hat mit zwei Urteilen vom 5. März 2009 VI R 23/07 (BFHE 224, 420, BFH/NV 2009, 1176) und VI R 58/06 (BFHE 224, 413, BFH/NV 2009, 1173) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes) in sog. Wegverlegungsfällen geändert.

10

Nach neuerer Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Urteilsgründe in den beiden angeführten Entscheidungen.

11

2.

Das FG ist noch von den vom Senat zwischenzeitlich aufgegebenen Grundsätzen ausgegangen; die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Im Streitfall scheidet eine Berücksichtigung der als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen nicht deshalb aus, weil der Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt worden war.

12

3.

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- keine weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung getroffen. Es fehlen insbesondere tatsächliche Feststellungen zur Höhe der von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen. Diese Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

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